Das BVerfG hatte die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte für 1997 unDas BVerfG hatte die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte für 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. In Vorjahren hatte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist.
Daher hat die Verfassungsbeschwerde gegen die BFH-Urteile in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der BFH hat in seinen Urteilen vom 1.6.2004 (IX R 35/01, BStBl II 2005, 26) und vom 29.6.2004 (IX R 26/03, BStBl II 2004, 995) dem Gesetzgeber unbeschadet eines eventuellen strukturellen Vollzugsdefizits eine Übergangsfrist mit der Folge der Anwendbarkeit der Vorschrift in den Jahren 1993 und 1994 zugebilligt. Mit Bezug auf die Urteile des BVerfG vom 27.6.1991 (2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) und vom 9.3.2004 (2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94) war der BFH der Auffassung, die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist umfasse auch noch die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden sei als für § 23 EStG.
Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das ehemalige Zinsurteil aus 1991 hatte für den Gesetzgeber zur Nachbesserung nur für § 20 EStG Gültigkeit. Drängt sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm – etwa § 23 EStG – dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen.
Für die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist, lassen sich keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln. Die Antwort hängt maßgeblich von Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen sind. Insoweit entscheidungserhebliche Tatsachen können beispielsweise Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen öffentlich geführten Diskussion, die Entwicklung auf Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institutionen oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein.
So hat das BVerfG in seinem Urteil vom 9.3.2004 u.a.
- auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom FinMin Nordrhein-Westfalen eingesetzten Arbeitsgruppe “Steuerausfälle” abgestellt,
- die Entwicklung der Börsenkurse betrachtet,
- die Reaktion des Gesetzgebers auf seit 1997 bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beachtet und
- auf die in den Jahren ab 1999 festzustellende kritische Diskussion zur Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung gestellten Norm gewürdigt.
Auf dieser Basis müssen die Fachgerichte entscheiden. Würdigung und Ergebnis des BFH zeigen keine mangelnde Beachtung oder Verkennung der vom BVerfG aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf. Soweit der BFH an Feststellungen des BVerfG zur Diskussion der Frage eines gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt angeknüpft, hinsichtlich der Vorschrift des § 23 EStG ein Erhebungsdefizit erkennt und deshalb dem Gesetzgeber auch für 1993 und 1994 eine Übergangszeit zugebilligt, sind dem entgegenstehende tatsächliche Gesichtspunkte nicht ersichtlich. Vielmehr sind Fachgerichte mit nachvollziehbaren und auch verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen davon ausgegangen, dass die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist selbst das Jahr 1995 umfasse (FG München 27.4.2005, 1 V 885/05, EFG 2005, 1199 und BFH 29.11.2005, IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719.
Für Anleger besteht damit wohl wenig Hoffnung, festgesetzte Steuer auf Spekulationsgewinne alter Jahre noch erstattet zu bekommen. Denn mangels anhängiger Verfahren müssen sie den Fall selber durchfechten; vorläufig ergehen die Bescheide ohnehin erst ab 1999.
Der steuerliche Hintergrund
Spekulationsgeschäfte
Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens werden steuerlich im Allgemeinen nicht erfasst. Eine Ausnahme hiervon macht § 23 EStG in Bezug auf private Veräußerungsgeschäfte. Der Begriff Spekulationsgeschäft wurde gesetzlich lediglich bis 1998 verwendet. Um in die Steuerpflicht zu geraten, muss jedoch keine Spekulationsabsicht vorliegen. Voraussetzung für die Besteuerung ist die Anschaffung und der Verkauf von privaten Wirtschaftsgütern innerhalb bestimmter Fristen. Der Grundgedanke hierbei ist, dass kurzfristige Werterhöhungen wirtschaftlich eher zur Einnahmeerzielung als zum langfristigen Vermögenszuwachs gerechnet werden. Veräußerungsgeschäfte gehören zu den sonstigen Einkünften, sofern sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist. Einzige Ausnahme ist gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 EStG der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG, sofern das Geschäft binnen Jahresfrist ausgeführt wird.
Der Spekulationsbesteuerung unterliegen neben Immobilien Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erworben und veräußert werden. Das sind Wertpapiere, Schmuck, Briefmarken oder Edelmetalle. Optionsgeschäfte fallen ebenfalls darunter, da es sich bei ihnen um selbstständige Wirtschaftsgüter handelt. Auch Termingeschäfte auf Waren oder Wertpapiere zählen als Differenzgeschäfte zu den Veräußerungsgeschäften.
Steuer-Hinweis
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch ein Verlust aus dem Verkauf von Pkw oder Hausrat binnen Jahresfrist geltend zu machen. Dies will die Finanzverwaltung aber nicht akzeptieren und lehnt Minusbeträge ab, die bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs mit üblicher Abnutzung anfallen (OFD München 19.7.2002, DStR 2002 S. 1529, OFD Münster 9.1.2002, DB 2002 S. 243).
Ein privates Veräußerungsgeschäft setzt einen Anschaffungsvorgang voraus. Dies ist der Erwerb eines Wertpapiers von einem Dritten gegen Entgelt. Der unentgeltliche Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil oder Schenkung ist keine Anschaffung. Der neue Besitzer erbt faktisch die Anschaffungskosten des Vermögens für die Spekulationsrechnung mit. Erst der anschließende Verkauf löst außer bei Termingeschäften die Besteuerung aus. Welche Motive Anlass für die Veräußerung sind, ist unerheblich. So greift das Finanzamt auch dann auf die Gewinne zu, wenn eine finanzielle Notlage oder Krankheitsgründe für den Verkauf verantwortlich waren.
Die Spekulationsfrist beträgt für Wertpapiere und Termingeschäfte ein Jahr. Keine Frist gibt es bei Fixgeschäften. Hierbei erfolgt der Verkauf von Wertpapieren oder Devisen bereits, bevor sie überhaupt angeschafft werden. Die Steuerfreiheit ist erreicht, wenn die Frist um mindestens einen Tag überschritten wird. Die Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das der Anschaffung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Für über die Börse erworbene Wertpapiere ist dies die Ausführung des Kaufauftrags und bei einer Neuemission der Tag, an dem über die Zuteilung entschieden wird.
Die Besteuerung erfolgt in dem Jahr, in dem der Verkäufer den Zahlungseingang verbuchen kann. Das ist in der Regel die Gutschrift auf dem Konto, die einige Tage nach der Börsenausführung erfolgt. Somit sind zwei Zeitpunkte maßgebend: Der Verkauf für die Berechnung der Frist und die Zahlung für das Jahr der Steuerpflicht. Bei einem unentgeltlichen Erwerb gilt als Anschaffungsdatum der Erwerb des Vorbesitzers. Die Fristberechnung bezieht sich grundsätzlich auf jedes einzelne Wertpapier. Diese Regel gilt im Prinzip auch dann, wenn die gleichen Aktien veräußert werden, die nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden.
Neben dem üblichen Börsenhandel gibt es einige steuerliche Besonderheiten zu privaten Veräußerungsgeschäften:
- Bei einer Neuemission ist Anschaffungstermin der Tag, an dem über die Zuteilung entschieden wird.
- Beim Aktienerwerb auf Umwegen, etwa über Zertifikate sowie Aktien-, Wandel-, Options- und Umtauschanleihen beginnt die Spekulationsfrist in der Regel mit der Entscheidung über die anschließende Wertpapierlieferung.
- Beim Bezug von Bonus-, Gratis-, Dividenden- oder jungen Aktien gibt es unterschiedliche Anschaffungsfiktionen, siehe hierzu die einzelnen Stichworte.
Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 355 entnommen
Hinweis:Zum Jahresendeerscheint die aktualisierte Ausgabe 2007
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern vom 09.11.06