Wird die gleiche Anzahl von Aktien in engem zeitlichen Zusammenhang zur Veräußerung wieder zurückerworben, liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor.
Werden Verlustbringer noch kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist abgestoßen, können die realisierten roten Zahlen dauerhaft Börsengewinne binnen Jahresfrist ausgleichen. Diese Vorgehensweise gelingt steuerlich auch, wenn die Papiere anschließend nach zwei Tagen Bedenkzeit wieder ins Depot wandern.
Nach einem Urteil des FG Münster sind in einem solchen Fall die Voraussetzungen für einen anzuerkennenden Verlust aus der privaten Veräußerung von Wertpapieren regelmäßig gegeben, da sich die Börsensituation laufend verändert. Somit sind Verkauf und Rückkauf von Aktien nicht durch einen Gesamtplan verbunden. Anlegern steht es vielmehr frei, einen Steuertatbestand im Rahmen des § 23 EStG gezielt auszulösen. Hier liegt kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Sinn und Zweck des § 23 EStG ist, realisierte Werterhöhungen oder -minderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen bestimmter Wirtschaftsgüter im Privatvermögen des Steuerpflicht zu unterwerfen (BFH 29.3.1989, X R 4/84, BStBl II 1989 S. 652). Die Motivation für die Veräußerung ist dabei ohne Bedeutung; es kommt insbesondere nicht auf eine Spekulationsabsicht an (BFH 31.8.1994, X R 66/92, BFH/NV 1995 S. 391). Allerdings liegt in Fällen einer Ersatzbeschaffung auf Grund einer Zwangslage kein Veräußerungsvorgang vor. Entsprechendes gilt, wenn die Entscheidung über Kauf und Rückkauf von Aktien gleicher Gattung von vornherein durch einen Gesamtplan verbunden ist. Denn in einem solchen Fall mangelt es an der Verlustrealisation.
Maßgebend ist, ob
- es nachvollziehbare Gründe für den zügigen Ver- und Rückkauf gibt
- beide Vorgänge auf jeweils eigenständigen Willensentschlüssen beruhen.
§ 42 AO liegt noch nicht vor, wenn Gewinne einen Tag nach Ablauf der Spekulationsfrist realisiert werden und damit zur Steuerfreiheit führen. Etwas anderes kann auch nicht für die Verlustrealisation durch Veräußerung gelten. Da es sich um börsennotierte Wertpapiere handelt, ändern sich die einen Kauf oder Verkauf beeinflussenden Faktoren täglich. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Sparer sich zwei Tage nach dem Verkauf auf Grund einer neuen wirtschaftlichen Bewertung der Chancen und Risiken, die in diesen Wertpapieren liegen, zu einem erneuten Kauf dieser Papiere entschlossen haben.
Hinweis: In zwei vorherigen Urteilen kam es hingegen zu einem Gestaltungsmissbrauch:
- Rückkauf am Folgetag in gleicher Anzahl (FG Schleswig-Holstein 14.9.2006, 5 K 286/03, EFG 2007, 192)
- Verkauf durch einen am selben Tag getätigten Rückkauf der gleichen Wertpapiere in gleicher Anzahl (FG Hamburg 9.7.2004, VII 52/02, EFG 2004, 1775).
Der steuerliche Hintergrund
Nach Auffassung des BFH (v. 22.09.2005 - IX R 21/04, BFH/NV 2006, 1185, v. 26.04.2006 - IX R 8/04, BFH/NV 2006, 1657 und v. 08.06.2006 - IX B 30/06, BFH/NV 2006, 1689) ist über die Verrechenbarkeit von im Entstehungsjahr nicht ausgeglichenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden, da § 23 EStG kein gesondertes Feststellungsverfahren vorsieht. Dies eröffnet Anlegern entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF v. 05.10.2000 - IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I, 1383) die Möglichkeit, rote Zahlen aus realisierten Wertpapierverkäufen auch später noch geltend machen und mit aktuell angefallenen Spekulationsgewinnen verrechnen zu können. Das gelingt sogar dann, wenn die Verluste in der Erklärung des Entstehungsjahres nicht angegeben wurden.
Eine Berücksichtigung erfolgt sogar dann noch, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist, in den die Verluste einfließen sollen. Denn insoweit erfolgt eine Berichtigung nach § 174 Abs. 3 AO, wenn der Sachverhalt hier bislang in der erkennbaren Annahme nicht berücksichtigt wurde, weil er in einem anderen Steuerbescheid anzusetzen sei. Eine solche widerstreitende Festsetzung ist gegeben, soweit die Verluste wegen der zuvor angenommenen Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens unberücksichtigt geblieben sind. Allerdings sollten Anleger bedenken, dass die jetzt erst deklarierten roten Zahlen beim Finanzamt auch Anlass dafür sein können, sämtliche möglichen Wertpapierverkäufe alter Jahre genauer unter die Lupe zu nehmen.
Steuer-Hinweis
Diese neue Sichtweise hat allerdings auch zur Folge, dass über rechtliche Streitpunkte oder die Ermittlung der zutreffenden Verluste erst viel später entschieden wird, sollte es im Entstehungsjahr keine Gewinne geben (BFH v. 26.04.2006 - IX R 8/04, BFH/NV 2006, 1657). Somit bleiben zu klärende Sachverhalte unter Umständen über einen langen Zeitraum unbearbeitet liegen. Anleger sollten in jedem Fall ihre Belege aufbewahren, um die roten Zahlen später dokumentieren zu können.
Das Urteil wird allerdings in der Praxis nicht angewendet, da ein verbleibender Verlustvortrag nach dem geänderten § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen ist. Da dies für alle noch nicht verjährten Bescheide gilt (§ 52 Abs. 39 Satz 5 EStG), werden die Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung wieder in die ursprüngliche Verwaltungsauffassung korrigiert. Das ist positiv, da über entstandene Veräußerungsverluste sofort entschieden wird. Anleger müssen damit nicht mit der Geltendmachung warten, bis endlich entsprechende Gewinne anfallen.
Auf der anderen Seite bringt die Gesetzesänderung eine Rückwirkung in Hinsicht auf die zuvor nicht deklarierten Börsenverluste alter Jahre mit sich, da die entgegen der BFH-Auffassung in den meisten Fällen nicht mehr nachträglich berücksichtigt werden können: Ein Verlustfeststellungsbescheid kann nur geändert, aufgehoben bzw. erstmals erlassen werden, soweit der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich noch entsprechend geändert, aufgehoben oder erstmals erlassen werden kann (§ 10d Abs. 4 S. 4 EStG).
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten rechnet jeder Partner seinen Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften getrennt. Jedem steht die Freigrenze gesondert zu. Kann sie einer der Ehepartner nicht ausschöpfen, darf dieser Betrag nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
Beispiel
| Spekulationsgewinn Ehemann | |
| Zu versteuern - über Freigrenze | |
| Spekulationsgewinn Ehefrau | |
| Zu versteuern - unter Freigrenze | |
| Einkünfte insgesamt | |
Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Gemeinschaftsdepots. Denn in diesem Fall sind nicht nur die Gewinne oder Verluste jeweils zur Hälfte aufzuteilen, sondern auch die Freigrenze.
Beispiel
| Spekulationsgewinn 2004 | |
| Davon je Partner | |
| Zu versteuern - unter Freigrenze | |
Ein Verlust aus § 23 EStG darf nur mit entsprechenden Gewinnen und nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Umgekehrt funktioniert der Ausgleich jedoch. So kann etwa der Verlust aus einer Mietimmobilie den Gewinn aus Spekulationsgeschäften mindern. Dabei werden aber in einem ersten Schritt alle Spekulationsgeschäfte untereinander verrechnet: Verluste mit Aktien beispielsweise mit Gewinnen aus Immobilienverkäufen oder Termingeschäften und umgekehrt. Seit 1999 dürfen Verluste, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres sowie aller folgenden Jahre verrechnet werden. Bis zum VZ 1998 waren Verluste nur mit gleichartigen Gewinnen im selben Vz. ausgleichsfähig.
Der Auszug "Der steuerliche Hintergrund" ist dem 510 Seiten starken Ratgeber "Kapitalanlage und Steuern 2007" entnommen.
Quelle: Dr. Axer - Urteilsanmerkung vom 06.06.07