Der Gewinn aus einer Fernsehquizshow, der aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Veranstalter von diesem im Namen des Steuerpflichtigen an eine gemeinnützige Organisation überwiesen wird, berechtigt auch bei Ausstellung einer Spendenbescheinigung mangels Zuflusses in bzw. Abflusses aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen nicht zum Spendenabzug nach § 10b EStG.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger nahm an einer Fernsehquizsendung teil und erhielt dafür ein Teilnahmehonorar. Außerdem hatte er sich zuvor vertraglich damit einverstanden erklärt, dass der von ihm erspielte Quizgewinn in seinem Namen an eine von ihm benannte gemeinnützige Einrichtung gestiftet würde. Die jeweils erzielten Spielgewinne wurden von der Produktionsgesellschaft bzw. dem Fernsehsender vereinbarungsgemäß überwiesen. Die Spendenempfänger haben nach Erhalt der Spenden entsprechende Zuwendungsbestätigungen auf den Kläger ausgestellt. Der Kläger machte die Spendenzahlungen als Sonderausgaben geltend, was vom Finanzamt jedoch nicht akzeptiert wurde.
Der Kläger war der Meinung, die Ausgaben seien ohne rechtliche Verpflichtung von ihm erbracht worden. Es liege eine Ausgabe vor, da er wirtschaftlich den zugewendeten Geldbetrag aufgewendet habe. Der Spielgewinn sei in seinem Namen im abgekürzten Zahlungsweg an den Zuwendungsempfänger gezahlt worden.
Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht Köln sah das anders. Der Kläger könne die fraglichen Beträge nicht nach § 10b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abziehen, weil sie nicht bei ihm abgeflossen seien, sondern bei dem jeweiligen Veranstalter des Gewinnspiels. Die Zuwendung der Spielgewinne erfolgte zwar im Namen des Klägers, aber nicht auf dessen Rechnung. Sie seien ihm wirtschaftlich und steuerlich daher nicht zuzurechnen. Persönlich abzugsberechtigt sei der durch die Zahlung wirtschaftlich Belastete, so dass Zahlungen Dritter nur dann als eigene Sonderausgaben angesehen werden könnten, wenn sie den Steuerpflichtigen selbst belasteten. Der zugewendete Betrag müsse sich in dem geldwerten Vermögen des Steuerpflichtigen befinden und von dort abfließen. Der Begriff der Ausgabe setze gemäß § 11 Abs. 2 EStG den Abfluss einer Wertabgabe voraus, an der es fehle, wenn der Wert der Spende durch einen Dritten ersetzt werde und die Zuwendung wirtschaftlich beim Steuerpflichtigen nur einen durchlaufenden Posten bilde. Das FG wies insbesondere darauf hin, dass beim Kläger auch dann keine - den Sonderausgabenabzug ermöglichende - Vermögensmehrung bewirkt werden konnte, dass ihm der Spielgewinn zunächst formell ausgehändigt oder überwiesen worden wäre. Denn in einem solchen Falle hätte der Kläger das Geld ebenfalls nicht für sich und zu seiner eigenen freien Verwendung behalten dürfen, da er sich gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet hatte, den Spielgewinn einem Dritten zukommen zu lassen. Auch bei vorheriger Aushändigung oder Überweisung stehe dem überlassenen Geldbetrag aufgrund der Kandidatenvereinbarung von Anfang an eine Verbindlichkeit in derselben Höhe gegenüber, so dass das Vermögen per saldo unverändert bliebe. Insofern könne allenfalls von einem durchlaufenden Posten gesprochen werden, der aber nicht zu einem Sonderausgabenabzug führe.
Hinweis: Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Beim BFH ist jedoch ein entsprechendes Verfahren bisher nicht als anhängig ausgewiesen.
Quelle: FG Köln - Urteil vom 12.12.06