Steuerberatung -

Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein

Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spenden gemäß § 10b EStG steuerlich absetzbar.

Zum Sachverhalt:
Im Streitjahr wurde der Kläger in den Golfclub N e.V. (Golfclub) aufgenommen. Im Zusammenhang damit bezahlte er einen Aufnahmebeitrag sowie einen Jahresbeitrag. Außerdem wendete er der Gemeinde - bestätigt durch Spendenbescheinigung - einen Betrag von 15 000 DM zur Weiterleitung an den Golfclub zu. Dieser als Spende geltend gemachte Betrag wurde vom Finanzamt im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt. Eine Außenprüfung bei Golfclub ergab anschließend, dass im Prüfungszeitraum der weit überwiegende Teil der Neumitglieder neben den Aufnahmebeiträgen und den Jahresbeiträgen noch als "Spenden" oder "Darlehen" deklarierte Zahlungen in jeweils etwa gleicher Höhe geleistet hatten, die tatsächlich auch aufgrund einer antizipierten Erlassabrede nicht zurückgezahlt wurden. Infolge der Außenprüfung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der AO rückwirkend durch Änderungsbescheid wieder ab.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH gab dem Finanzamt Recht und stellte fest, als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG kämen nur solche Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet habe. Die steuerliche Entlastung der Spende sei nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet werde. Die vom Kläger geleistete Zahlung an die Gemeinde zur Weiterleitung an den Golfclub sei nicht als Spende i.S. des § 10b Abs. 1 EStG zu beurteilen. Sie sei nicht zur uneigennützigen Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet worden. Sie stehe vielmehr in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers in den Golfclub und der damit eröffneten Möglichkeit, die Golfanlagen zu nutzen. Mit seiner Aufnahme sei der Kläger in den Genuss der von den bisherigen Mitgliedern bereits erstellten kapitalintensiven Anlagen gekommen und habe zugleich seinerseits zu deren Erhalt und weiterem Ausbau beigetragen. Da die Mitgliedsbeiträge - nach den Feststellungen des FG - nur zur Deckung der laufenden Personalkosten genügten, hätten die jeweils von den Neumitgliedern geleisteten Sonderzahlungen die Beschaffung der für den Erhalt und Ausbau der Anlagen erforderlichen zusätzlichen Finanzmittel gewährleisten sollen. Die Zuwendung sei damit als Eintrittsgeld des Vereins und Gegenleistung des Klägers für den Erwerb der Mitgliedschaft und der Spielberechtigung anzusehen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 02.08.06