Bei den von einer AG einem Beteiligten an einer Tochtergesellschaft gewährten Aktien handelt es sich um einen sonstigen Bezug Form eines besonderen Vorteils.
Auch die von einer ausländischen AG gewährten Aktien an einer Tochtergesellschaft stellen einen sonstigen einkommensteuerpflichtigen Bezug aus Aktien in Form eines besonderen Vorteils dar. Es handelt sich nicht um die Abspaltung eines Teilbetriebes, die nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.
Zu den besonderen Vorteilen des § 20 Abs. Abs. 2 Nr. 1 EStG zählen besondere Entgelte und Vorteile, die neben den Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Unter die sonstigen nicht als Dividende ausgekehrten Bezüge fallen alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem Gesellschafter aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kapitalrückzahlung zu werten sind.
Dem folgte das FG und behandelte die gewährten Anteile der Tochtergesellschaft als sonstige Bezüge aus Aktien in Form eines besonderen Vorteils im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG und damit als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierzu zählen Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien sowie nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG besondere Entgelte und Vorteile, die neben den Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Dies hatte der BFH zu den Bonusaktien der Deutschen Telekom AG entschieden (07.12.2004, VIII R 70/02, BStBl 2005 II S. 468 ).
Unter die sonstigen nicht als Dividende ausgekehrten Bezüge fallen alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem Gesellschafter – entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten – aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kapitalrückzahlung zu werten sind (BFH 14.10.2002, VIII R 41/01, BFH/NV 2003, 307). Unerheblich ist dabei, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden.
Ein Vorteil mindert nur dann die Anschaffungskosten der Aktie, wenn er ausschließlich dem Anschaffungsvorgang zugerechnet werden kann. Ist das auslösende Moment der Vorteilsgewährung hingegen in einem auch in einer der Erwerbsebene zuzuordnenden Leistung zu sehen, so ist sie als steuerbare Einnahme zu erfassen. Unter Berücksichtigung der vom BFH in der Telekom-Entscheidung vom 07.12.2004 dargestellten Grundsätze stellen die beteiligungsproportional gewährten neuen Aktien einen in Geldeswert zu bemessenden besonderen Vorteil dar, die aufgrund des Gesellschafterverhältnisses zufließen. Es handelt sich nicht um die Rückzahlung von Kapital, weil dem Aktionär das weitere Recht eingeräumt haben, künftig an Dividendenausschüttungen der neuen Gesellschaft teilzunehmen.
Ähnlich hatte das FG Rheinland-Pfalz beim Spin-Off von 3–com-Aktien entschieden, hier gab es Aktien der Palm AG. Diese als „Spin-Off” bezeichnete Zuteilung führte zu Einnahmen aus Kapitalvermögen (FG Rheinland-Pfalz 08.06.2004, 2 K 2223/02, EFG 2005, 1449). Der BFH hat die gegen das Urteil gerichtete Revision mangels Beschwer als unzulässig verworfen (BFH 22.08.2006, I R 24/05, BFH/NV 2007, 63).
Zwar sind Spin-Off Vorgänge für US-amerikanische Anleger steuerfrei. Einen Rechtssatz, nach dem unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Anleger mit in den USA ansässigen Anlegern gleichzustellen sind, gibt es nicht, zumal Art. 10 Abs. 1 des DBA das Besteuerungsrecht insoweit unberührt lässt.
Hinweis: Der Aktionär regte an, über den Sachverhalt beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen darüber einzuholen, ob die unterbliebene Anrechnung US-amerikanischer Körperschaftsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (siehe das EuGH-Urteil Meilicke vom 06.03.2007, C-292/04). Dem folgte das FG nicht, weil der Spin-Off-Vorgang in den USA nicht steuerbar ist, weshalb auch keine Quellensteuer einbehalten wurde. Daher ist eine Anrechnung ausländischer Steuern im Inland von vornherein ausgeschlossen.
FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007, 5 K 1487/07
Quelle: Axer Partnerschaft - Beitrag vom 13.12.07