Was Sie für Ihre Mandanten noch veranlassen sollten.
Die alte Ansparabschreibung nach § 7 g ESTG, bei der Existenzgründer bis zu fünf Jahre und alle anderen Unternehmer bis zu zwei Jahre Steuerstundungs- oder Rückerstattungseffekte in Anspruch nehmen konnten, gibt es durch die Unternehmensteuerreform so nicht mehr. Vielleicht ist das neue Recht gut für einige Ihrer Mandanten – bei den meisten Klienten sollten Sie aber unbedingt noch mit der alten Rechtslage reüssieren.
Die Unternehmensteuerreform hat Bundestag und Bundesrat passiert. Eine der gravierendsten Änderungen betrifft die letzte große Steuergestaltungsbastion des Einkommensteuerrechts: die Regelungen zur Sonderabschreibung bzw. Ansparrücklage nach § 7 g EStG für kleinere und mittlere Betriebe wird in weiten Teilen völlig umgestaltet und neu gegliedert. Wesentlich ist, dass die bisherige Rücklage für Ansparabschreibungen durch einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag ersetzt wird. Damit entfällt die bisherige buchungsmäßige Bildung der Rücklagen (oder Ansparabschreibungen bei Einnahmen-Überschussrechnern). Statt dessen wird eine außerbilanzielle Dokumentation notwendig – was erneut nicht zur Steuervereinfachung beitragen dürfte.Einerseits sind ein paar wenige Dinge etwas besser geworden. In letzter Minute ist der Investitionszeitraum auf drei Jahre verlängert worden. Nach wie vor muss eine hinreichende Investitionsabsicht bestehen. Ein Abzugsbetrag für bereits getätigte Investitionen ist weiterhin nicht möglich.
Der Investitionsabzugsbetrag beträgt – auch das ist schon bekannt - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal 200.000 € (bisher 154.000 € Gesamt-Rücklagen-Höchstbetrag) und kann künftig für alle bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgezogen werden. Neu: der Abzugsbetrag darf nun auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter gebildet werden. Dabei muss Ihr Mandant nicht einmal ein bestimmtes gebrauchtes Wirtschaftsgut im Auge haben, sondern darf den Preis eines durchschnittlichen gebrauchten Wirtschaftsguts mittlerer Art und Güte ansetzen. Beispiel: Im Großraum Braunschweig/Wolfsburg möge ein gebrauchter Volkswagen-Kombi (Jahreswagen) nach Händlerrecherche im Mittel 20.000 € brutto kosten. Umsatzsteuer ist in der Regel nicht ausweisbar, da die Fahrzeuge von Werksangehörigen kommen. Ihr Braunschweiger Mandant darf diese 20.000 € dann als Investitionsabzugsbetrag für einen gebrauchten Kombi ansetzen.
Das sind insoweit Verbesserungen. Aber:
Gefördert werden sollen weiterhin nur kleine und mittlere Betriebe. Die dafür einzuhaltenden Betriebsgrößenmerkmale ändern sich künftig bei buchführenden Betrieben auf bis zu 235.000 € Gewinn bzw. bei Land- und Forstwirten einem Einheitswert bis zu 125.000 €. Neu ist eine Gewinnbegrenzung bei Betrieben mit Einnahme-Überschuss-Rechnung, bei denen künftig erstmals eine Gewinngrenze von 100.000 € zu beachten ist. Besonders ärgerlich: diese Grenze gilt nicht nur für den einzelnen Freiberufler, sondern auch für die Gemeinschaften, zu denen sich mehrere Freiberufler zusammengeschlossen haben.
Für Sie in der Beratung ist das ein wichtiger Anknüpfungspunkt. Bisher brauchten Einnahmen-Überschuss-Rechner keinerlei Gewinngrenzen zu beachten. Wer von Ihren Mandanten also die Gewinngrenze von 100.000 € überschreitet, sollte unbedingt noch nach altem Recht eine Ansparabschreibung bilden, solange er das noch kann. Sie sollten hier in die pro-aktive Beratung einsteigen, insbesondere bei Sozietäten und Partnerschaften – denn dort wird es wegen der Gewinngrenze in Zukunft für viele nicht mehr möglich sein, § 7 g EStG in Anspruch zu nehmen.
Beschlossen ist zudem, dass sich der Verbleibenszeitraum um ein Wirtschaftsjahr verlängert. Das Investitionsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr im inländischen Betrieb verbleiben. Wird dagegen verstoßen, wird der Abzugsbetrag rückwirkend aberkannt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Wunsch der Lobbyisten auf die Formel der „überwiegend betrieblichen Nutzung“ nicht durchgedrungen ist. Das Gesetz lautet auf „ausschließlich oder fast ausschließlich“. Folge: das geförderte Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden – allerdings –wenigstens- nur im Jahr der Anschaffung und dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr.
Weiterhin ist für jede geplante Investition eine hinreichende Bezeichnung und gesonderte Dokumentation erforderlich. Diese Angaben sind künftig den Finanzämtern nach § 60 EStDV einzureichen.
Nicht investiert? Rückwirkung! Altbescheid wird geändert
Wurde das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, erfolgt eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung um den Investitionsabzugsbetrag im Anschaffungsjahr. Sind die voraussichtlichen Kosten zu hoch geschätzt worden oder ist die Investition nicht erfolgt, wird der (verbleibende) Betrag spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist im Jahr der ursprünglichen Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags gewinnerhöhend berücksichtigt). Die Änderung der Bescheide im Abzugsjahr ersetzt den bisherigen außerbilanziellen Gewinnzuschlag mit 6 % je Jahr. Durch die daraus folgende Verzinsung der Steuernachzahlung nach § 233a AO ergibt sich nur auf den ersten Blick ein wirtschaftlich ähnlicher Effekt. Diese Verzinsung beginnt nämlich erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres zu laufen.
Das Gleiche gilt, wenn sich die prognostizierten Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen bei der Investition oder während dem Verbleibenszeitraum als unzutreffend herausstellen. Auch dann ist der Steuerbescheid des Abzugsjahrs zu ändern. Durch die Rückverlagerung kommt der oft gewünschte Glättungseffekt nicht mehr zustande. Sie können künftig leider nicht mehr durch geschickten Einsatz des § 7g die Steuerprogression Ihrer Mandanten glätten. Das dürfte für Sie die schlechteste Nachricht im Zusammenhang mit dem neuen § 7g EStG sein.
Unverändert bleibt die mögliche Sonderabschreibung mit 20 % Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das investierte Wirtschaftsgut, sofern im Vorjahr die Größenmerkmale nicht überschritten wurden. Neu wird sein, dass für die Sonderabschreibung nicht mehr zuvor ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden muss, wie dies noch bei der Ansparabschreibung Voraussetzung ist. Wermutstropfen: da zugleich die degressive AfA künftig abgeschafft wird, wird die ordentliche Gesamtabschreibung (Sonderabschreibung plus Regel-AfA) im ersten Jahr regelmäßig nicht mehr so hoch ausfallen.
Aber: eine Sonderabschreibung für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter soll künftig zulässig sein. Die Betriebsgrößenmerkmale für die Sonderabschreibung entsprechen den oben genannten Werten.
Ganz bitter: die bisherige Existenzgründervariante entfällt. Der attraktive Zeitraum von fünf Jahren steht nicht mehr zur Verfügung. Berücksichtigen dies unbedingt bei der Gestaltung noch zu erklärender Jahre, für die noch Altrecht angewendet werden kann. Existenzgründerrücklage: jetzt oder nie!
Der Grund für den Wegfall laut Bundesfinanzministerium: diese Existenzgründerbegünstigung wirke sich angesichts von i. d. R. anfallenden Anlaufverlusten bei Neugründungen ohnehin meist nicht aus. In Gewinnfällen sei der Investitionsabzugsbetrag als Förderung ausreichend.
Das stimmt allerdings der Erfahrung nach nicht: der Existenzgründer z.B., der aus langjähriger angestellter Tätigkeit sein Unternehmen sofort mit Auftraggeberstamm aufbaut, hatte oft kaum Anlaufverluste und konnte sehr stark von der alten Regelung partizipieren. Hilft nichts: sie ist Vergangenheit und kann für Ihren Mandanten vielleicht das letzte Mal in der Steuererklärung, die sie gerade auf dem Tisch haben, zum Tragen kommen. Denn das Gesetz gilt ab dem Tage der Verkündung im Bundesgesetzblatt, die in Kürze erfolgen wird. Folge: ist beim Mandanten das Wirtschaftjahr gleich dem Kalenderjahr, gilt es für ihn schon 2007. Noch tückischer: hat er zwar ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das aber erst nach der Verkündung endet, gilt es auch dafür.
Quelle: RA/FAStR Mathias Frenzel - Beitrag vom 16.07.07