Selten gab es zu einem Jahreswechsel bei den Gewinneinkünften so viele Neuregelungen wie dieses Mal.
Unternehmensteuerreform, Jahressteuergesetz und Lohnsteuerrichtlinien 2008 sind hierfür der wesentliche Verursacher und bringen neben geänderten Tarifen auch Änderungen bei der Gewinnermittlung und für Arbeitgeber. Die gelten bei abweichenden Wirtschaftsjahren teilweise bereits für 2007/2008.
Aufgrund des gewaltigen Umfangs können nachfolgend nur die wichtigsten Punkte für den Praxiseinsatz in Kürze aufgelistet werden.1. Betriebliche Einkünfte
Tarif
- Für betriebliche Einkünfte oberhalb von 250.000 € (Ehepaare das Doppelte) gilt ein von 42 auf 45 % erhöhter Einkommensteuertarif, die Reichensteuer.
- Bilanzierende Personenunternehmer und Gesellschafter von OHG, KG oder GbR können eine begünstigte Thesaurierungsbesteuerung für nicht entnommene Gewinne nutzen. Sie werden unabhängig von der Höhe auf Antrag pauschal mit 28,25 % besteuert. Sofern in den Folgejahren Überentnahmen (negativer Saldo aus Einlagen plus laufender Jahresgewinn minus Entnahmen) erfolgen, kommt es zu einer Nacherfassung von weiteren 25 % auf den gesondert festgestellten Nachversteuerungsbetrag.
- Der Körperschaftsteuersatz sinkt von 25 auf 15 %. Hinzu kommt wie bisher der SolZ auf eine um 10 % verminderte Bemessungsgrundlage. Die anschließend ausgeschütteten Gewinne unterliegen in der Privatsphäre ab 2009 der pauschalen Abgeltungsteuer und im betrieblichen Bereich dem Teileinkünfteverfahren.
- Das bei Kapitalgesellschaften noch aus dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren 2001 verbliebene Körperschaftsteuerguthaben wird vom Finanzamt über einen Zeitraum von 2008 bis 2017 gleichmäßig verteilt in zehn unverzinsten Raten ausbezahlt (§ 37 Abs. 5 KStG). Diese Raten werden jeweils am 30.09. ausgezahlt. Das gilt auch für 2008, eine Auszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgt nur dann, wenn diese nach dem 31.08.2008 erfolgt.
- Die Tarifermäßigung bei außerordentlicher Holznutzung nach § 34b EStG greift nun, wenn volks- oder staatswirtschaftliche, privatwirtschaftliche Gründe oder Schadensereignisse zu einer Zusammenballung von Einkünften führen. Progressionsnachteile, die volkswirtschaftlichen Betrieben hieraus erwachsen, können unabhängig von der jeweiligen Einkunftsart ausgeglichen werden.
- Die Ausschüttung unbelasteter Einkommensteile (EK 02) löst über § 38 Abs. 4 bis 9 KStG eine pauschale Abschlagzahlung aus. Vom am 31.12.2006 vorhandenen Bestand des EK 02 wird ab 2008 jährlich ein Anteil von 3 % besteuert.
- Das System der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG wird an die Rechsprechung des EuGH angepasst.
- Beim Mantelkauf gelten geänderte Regelungen. § 8c KStG sieht einen Wegfall von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften nach einem Gesellschafterwechsel von über 25 % vor.
- Die an Initiatoren neben der quotalen Gewinnbeteiligung gezahlte Tätigkeitsvergütung (Carried Interest) bleibt gem. § 3 Nr. 40a EStG zu 40 statt bislang 50 % steuerfrei.
- Der Veräußerungsfreibetrag gem. § 17 Abs. 3 EStG wird von 9.060 auf 20.000 €. erhöht. Das betrifft sog. Business Angels, die sich mit Kapital und Know-How unmittelbar in junge Unternehmen einbringen.
Gewinnermittlung
- Die degressive AfA mit bis zu 30 % des Kaufpreises von beweglichen Wirtschaftsgütern entfällt. Die Erwerbskosten dürfen nur noch gleichmäßig über die Nutzungs- oder Leistungsdauer verteilt werden.
- Für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter darf unabhängig von der vorherigen Bildung des neuen Investitionsabzugsbetrags eine Sonder-AfA von 20 % auf den Kaufpreis geltend gemacht werden, zusätzlich zur linearen AfA. § 7g EStG ist nur bei bestimmten Betriebsgrößenklassen zulässig und bei 4/3-Rechnungen nur bei Gewinnen bis 100.000 €.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Nettopreisen bis 150 € sind zwingend sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen. Es besteht keine Möglichkeit mehr, die Kosten alternativ über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Durch Änderung von § 2 Abs. 1 S. 2 InvZulG wird sichergestellt, dass GWG weiter erst mit einem Wert von 410 statt 150 € von der Investitionszulage ausgenommen sind.
- Anlagegüter mit Kaufpreisen zwischen netto 150,01 und 1.000 € werden als ein gemeinsamer Zugang eines Geschäftsjahres erfasst und der so gebildete Sammelposten einheitlich und pauschal über fünf Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben. Das ändert sich nicht, wenn einzelne Wirtschaftgüter vorher verkauft, entnommen oder wertlos werden. Dafür ist unerheblich, in welchem Monat die Anschaffung erfolgt, die AfA ist immer gleich hoch.
- Die Ansparrücklage ist entfallen, bereits für zum 31.12.2007 endende Wirtschaftsjahre gilt ein neuer Investitionsabzugsbetrag von 200.000 € je Betrieb. Der kann bei bestimmten Betriebsgrößenklassen für geplante Investitionen der folgenden drei Jahre mit bis zu 40 % der voraussichtlichen Herstellung- oder Anschaffungskosten gebildet werden.
- Für Unternehmen wird ein Teil der Zinsaufwendungen gem. § 4 h EStG nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, soweit der negative Zinssaldo mehr als 30 % des EBITDA (steuerpflichtiger Gewinn vor Zinsen, Steuern, AfA beträgt. Aufgrund der Freigrenze von 1 Mio. € sowie einer Konzernklausel wirkt diese Zinsschranke aber eher bei Großbetrieben.
- Bei Krediten, die der zu mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter an seine GmbH vergibt, liegt grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gewinnminderung aus Teilwertabschreibung, Ausfall oder Verzicht auf Gesellschafterdarlehen resultiert. Hier kann der Gegenbeweis angetreten werden.
- Organschaftlich verursachte Mehrabführungen gelten als Einlagenrückgewähr und Min-derabführungen als Einlagen (§ 14 Abs. 4 KStG). Am 31.12.2007 vorhandene Ausgleichsposten sind mit dem Buchwert der Organbeteiligung zu verrechnen. Verbleibt ein übersteigender passiver Ausgleichsposten, führt dies zur Sofortversteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren.
Gewerbesteuer
- Die Kommunalabgabe zählt zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
- Für Personenunternehmen entfällt die Ermäßigung durch den Staffeltarif. Es bleibt aber beim Freibetrag von 24 500 €.
- Die Gewerbesteuermesszahl wird statt mit 5 nur noch mit 3,5 % multipliziert.
- Der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer steigt vom 1,8- auf das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Eine Änderung des § 35 EStG sorgt dafür, dass es bei negativen Einkünften nicht zu einer Überkompensation kommt.
- Dem Gewinn für die Gewerbesteuer werden nicht mehr 50 % der Dauerschuldzinsen wieder hinzugerechnet. Dieser Aufschlag erweitert sich auf alle Finanzierungsaufwendungen mit 25 %, sofern die Summe den neuen Freibetrag von 100.000 € überschreitet. Das betrifft sämtlichen Finanzierungsaufwand aus kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten sowie Anteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche und immobile Wirtschaftsgüter. Der Finanzierungsanteil bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern sinkt von 75 auf 65 %. Damit werden von den Aufwendungen insgesamt (25 x 65) 16,25 % hinzugerechnet.
- Im Gegenzug entfallen die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 2 GewStG (Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zusammenhängen), des § 8 Nr. 3 GewStG (Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn sie beim Empfänger nicht der Gewerbesteuer unterliegen) sowie § 8 Nr. 7 GewStG (Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für nicht im Grundbesitz bestehende Anlagegüter).
- Die Beteiligungsgrenze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Streubesitzdividenden wird von 10 auf 15 % erhöht (§§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 2 a GewStG). Das bedeutet, dass eine Gewerbesteuerfreistellung für Gewinnausschüttungen nur noch erfolgt, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.
- Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Personenunternehmens innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung unterliegt auch insoweit der Gewerbesteuer, als er auf Betriebsvermögen des aufnehmenden Personenunternehmens entfällt (§ 18 Abs. 3 UmwStG).
Lohnsteuer
- Das BMF hat die neuen LStR 2008 herausgegeben, die generell nur für die Finanzverwaltung bindend sind, Arbeitgebern aber eine gesicherte Basis für den Umgang mit den Behörden geben. Die Nummerierung der einzelnen Abschnitte wurde wie zuvor bei den EStR an die Paragrafenreihenfolge des EStG angepasst. Viele Vorschriften berücksichtigen die aktuelle BFH-Rechtsprechung, etwa in den Bereichen Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit, Altersteilzeit, Reisekosten oder zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.
- Der Lohnsteuerabzug wird einfacher gestaltet, indem Arbeitgeber stets den laufenden Lohn auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen haben, was eine kürzere Rechenanleitung fürs Lohnbüro bringt.
- Die Pflicht des Arbeitgebers, bei elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen gem. § 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG zu bescheinigen, ob lohnsteuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG geleistet wurden, entfällt bei laufendem Arbeitslohn, der für nach 2007 endende Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird (§ 52 Abs. 52 d EStG). Das betrifft den Großbuchstaben V.
- Bei Firmenkrediten sind für die Berechnung des Zinsvorteils der aktuelle Marktzins und nicht pauschal 5 % wie nach den LStR 2007 in allen offenen Fällen maßgebend. Der steuerfreie Sockelbetrag von 2.600 € entfällt.
- Gezahlte Abfindungen anlässlich der Auflösung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses sind nicht mehr steuerfrei, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers vor 2006 entstanden ist.
- Das Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2008 sieht neue Beitragsbemessungsgrenzen und ein neues vorläufiges Durchschnittsentgelt für das kommende Jahr vor. Hinzu kommt der geminderte Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 4,2 auf 3,3 %.
| West | Ost | |||
| Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
| Beitragsbemessungsgrenze | - | - | - | - |
| Rentenversicherung | 5300 | 63600 | 4500 | 54000 |
| Knappschaft | 6550 | 78600 | 5550 | 66600 |
| Arbeitslosenversicherung | 5300 | 63600 | 4500 | 54000 |
| - Beitragssatz | - | - | - | - |
| Kranken- Pflegeversicherung - Versicherungspflichtgrenze - Beitragsbemessungsgrenze | - 4012,50 3600 | - 48150 43200 | - 4012,50 3600 | - 48150 43200 |
| Bezugsgröße Sozialversicherung | 2485 | 29820 | 2100 | 25200 |
| Durchschnittsentgelt/Jahr Rentenversicherung | - | 30084 | - | 30084 |
Formalien
- Die steuerliche Buchführungspflichtgrenze steigt auf einen Jahresgewinn von 50.000 € (zuvor 30.000). 2007 erhöhte sich bereits die Umsatzgrenze von 350.000 auf 500.000 €. Damit können mehr Nicht-Kaufleute Abschied von der Bilanz nehmen und die einfache 4/3-Rechnung durchführen, müssen dann aber die Anlage EÜR ausfüllen.
- Der Freibetrag für Verkaufsgewinne bei wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG steigt auf 20.000 €.
- Die Umsatzgrenze für die Vorsteuerpauschalierung nach § 23 a UStG für nicht buchführungspflichtige gemeinnützige Körperschaften steigt von netto 30.678 auf 35.000 €.
- In § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gesetzlich fixiert. Sie gilt bei nach 2007 abgeschlossenen Vereinbarungen für Betriebsvermögen sowie 50 %-Anteilen an einer GmbH, wenn Ex- und Neubesitzer als Geschäftsführer fungieren. Die Differenzierung zwischen Rente und dauernder Last entfällt für Neuverträge.
- Zum Inland gehört auch der Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort erneuerbare Energien (Windkraftwerke im Offshore-Bereich) erzeugt wird. Steuerpflichtige mit dortigen Aktivitäten unterliegen der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer.
- Der Verzehr an Ort und Stelle wird in § 3 Abs. 9 S. 4 UStG neu definiert.
- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt auch für Bergbahnen und für einen erweiterten Kreis der Jugendhilfe. Für die Beförderung von Personen mit Schiffen wird er verlängert.
- Die neuen UStR 2008 ersetzen die Richtlinien aus 2005. Die einzelnen Abschnitte werden nicht an die Paragrafenreihenfolge des UStG angepasst. Viele Vorschriften berücksichtigen die aktuelle BFH- und EuGH-Rechtsprechung. Aufgenommen wurden insbesondere die Verwaltungsanweisungen zur Ausgabe von gesellschaftsrechtlichen Anteilen sowie deren Übertragung.
- Der Gestaltungsmissbrauch in § 42 AO wird neu definiert. Er liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
- Die örtliche Zuständigkeit bei Insolvenz oder einer Liquidation bleibt über den neuen § 26 S. 3 AO beim bisher zuständigen Finanzamt.
- Nach § 54 EStDV sind Notare ab dem 01.01.2008 verpflichtet, dem Finanzamt Handelsregistereintragungen inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften mitzuteilen.
- Es gibt Einschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Wertpapierleihe.
- Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sollen drei wesentliche Änderungen zu einem höheren Steueraufkommen im Inland führen und die Verlagerung von Gewinnen in Länder mit niedrigen Tarifen verhindern.
- Nach § 90 Abs. 3 S. 9 AO sind Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle innerhalb einer Frist von 30 Tagen (statt 60) vorzulegen.
- Gemeinnützige Körperschaften haben bis zu einer Umsatzgrenze von 35.000 € (zuvor 30.678 €) die Möglichkeit, die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge pauschal mit einem Durchschnittssatz von 7 % ihres steuerpflichtigen Gesamtumsatzes zu berechnen, wenn die Voraussetzungen des § 23a UStG erfüllt sind.
Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 10.12.07