Steuerberatung -

Steueränderungen 2008 - Teil 2: Was Bürger beachten müssen

Der Jahreswechsel beschert den Gewinneinkünften so viele Neuregelungen wie selten zuvor. Im Vergleich hierzu sind die Änderungen 2008 bei Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder den Überschusseinkünften weit weniger gravierend. Dafür gibt es in der Fülle mehr punktuelle Neuregelungen, insbesondere durch das Jahressteuergesetz und die LStR 2008.

Beim Einkommensteuertarif ändert sich im Privatbereich hingegen nichts, die Reichensteuer gilt hier schon seit 2007. Dies ist aber nur die Ruhe vor dem Sturm. Denn in zwölf Monaten kommt mit der Abgeltungsteuer wohl eine der einschneidende Systemwechsel schlechthin in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Aufgrund des gewaltigen Umfangs können nachfolgend nur die wichtigsten Punkte für den Praxiseinsatz in Kürze aufgelistet werden.

Sonderausgaben
  • In § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei nach 2007 abgeschlossenen Vereinbarungen auf Betriebsvermögen beschränkt. Damit entfällt der Abzug von dauernden Lasten bei Grundbesitz, Wertpapiervermögen und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung unter 50%. Für Ende 2007 bestehende Verträge bleibt es zeitlich unbeschränkt beim Sonderausgabenabzug mit der korrespondierenden Besteuerung beim Leistungsempfänger nach § 22 EStG, entweder als Rente oder dauernder Last.

  • Das Wahlrecht für den Abzug von Großspenden nach altem oder neuem Rechtsstand entfällt.

  • Alle Beitragszahler können ihre Vorsorgebeiträge mit 66 statt 64 % absetzen. Die abzugsfähige Höchstgrenze steigt damit um 400 auf 13.200 € pro Person.

  • Die Vorsorgepauschale erhöht sich um 2 auf 16 %.

  • Es erfolgt eine erweiterte Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern, indem das Abzugsvolumen für die Basisversorgung nach § 10 Abs. 3 EStG den Arbeitnehmern gleichgestellt wird.

  • In § 10 Abs. 4 S. 2 EStG wird klar gestellt, dass für übrige Vorsorgeaufwendungen nur der Höchstbetrag von 1.500 € für Personen gilt, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse erbracht werden.

  • Die im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung vom Arbeitgeber erbrachten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung wirken sich auf den Sonderausgabenabzug nur noch mindernd aus, wenn der Mini-Jobber dies beantragt.

  • Nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG wird die ungekürzte Vorsorgepauschale Arbeitnehmern generell nicht mehr gewährt werden, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, eine Berufstätigkeit ausüben und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erwerben. Bisher war eine zusätzliche Voraussetzung für den Ausschluss von der ungekürzten Vorsorgepauschale die vollständige oder teilweise Erlangung der Anwartschaftsrechte ohne eigene Beiträge oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren. Die Neuregelung trifft insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.

Überschusseinkünfte

  • Die GWG-Grenze von 410 € bleibt im Gegensatz zu den Gewinneinkünften unverändert.

  • Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungskasse sowie der privaten kapitalgedeckten Altersversorgung werden für neu hinzu kommende Rentnerjahrgänge mit 56 statt 54 % besteuert.

  • Der Versorgungsfreibetrag für Neupensionäre sinkt von 36,8 auf 35,2 % und von maximal 2.760 auf 2.670 €. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt von 828 auf 792 €

  • Bei ausländischen REITs entfällt das Halbeinkünfteverfahren.

  • Die Bergmannsprämie entfällt, die 2007 noch 2,50 € für jede unter Tage verfahrene volle Schicht betrug.

  • Die LStR 2008 sind an die BFH-Rechtsprechung angepasst worden, etwa in den Bereichen Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit, Altersteilzeit oder zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei den Werbungskosten können keine Übernachtungspauschalen mehr geltend gemacht werden und die Kürzung für in Hotelbelegen enthaltenen Mahlzeiten erfolgt einheitlich nach der Verpflegungspauschale.

  • Die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung nach § 46 EStG entfällt ab dem VZ 2005 sowie darüber hinaus in Fällen, in denen über einen Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

  • 2008 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Rentenversicherung von 63.000 auf 63.600 €. Wer über seinen Arbeitgeber in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlt, kann weiterhin bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze frei von Steuern und Sozialabgaben halten. Durch die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze können ab 2008 statt bisher 2.520 dann 2.544 € steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden. Für die Steuerfreiheit kommt dann noch ein Zusatzbetrag von 1.800 € hinzu.

  • Das Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2008 sieht neue Beitragsbemessungsgrenzen und ein neues vorläufiges Durchschnittsentgelt für das kommende Jahr vor. Hinzu kommt der geminderte Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 4,2 auf 3,3 %.


West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze - - - -
Rentenversicherung 5300 63600    4500 54000
Knappschaft 6550 78600    5550 66600
Arbeitslosenversicherung 5300 63600    4500 54000
- Beitragssatz - - - -
Kranken- Pflegeversicherung
- Versicherungspflichtgrenze
- Beitragsbemessungsgrenze
-
4012,50
    3600
-
48150
43200
-
4012,50
    3600
-
48150
43200
Bezugsgröße Sozialversicherung     2485 29820     2100 25200
Durchschnittsentgelt/Jahr
Rentenversicherung

-

30084

-

30084




Sonstiges

  • Der Altersentlastungsbetrag sinkt für 2008 65 Jahre alt werdende Bürger von 1.748 auf maximal 1.672 € und von 36,8 auf 35,2 %.

  • Bei der Riester-Rente steigen die Grundzulage von 114 auf den Endstufenbetrag von 154 €, die Kinderzulage von 138 auf 185 € und der maximale Sonderausgabenabzug von 1.575 auf 2.100 €.

  • Wohn-Riester kommt und fördert auch die Investition in eigene Wohnungen. Über dieses Gesetz wird auch eingeführt, dass für jedes ab 2008 geborene Kind jährlich 300 statt 185 € aufs Riester-Konto fließen und direkt Förderberechtigte unter 21 Jahren bei Abschluss eines Riester-Vertrags einmalig eine Bonuszahlung von 100 € erhalten.

  • Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn die erzielten Auslandseinkünfte den Grundfreibetrag von 7.664 € nicht übersteigen. Darüber hinaus bleiben für die Berechnung der Einkommensgrenzen ausländischen Einkünfte außer Betracht, die im Ausland nicht besteuert werden.

  • Voraussetzung für den Abzug von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen wird. Zur Verbesserung der Akzeptanz von ELSTER wird auf die Vorlage von Belegen als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuervergünstigung verzichtet. Abzugsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

  • Der Behinderten-Pauschbetrag umfasst nur laufende und typische Kosten der Behinderung. Dementsprechend können etwa zusätzliche außergewöhnliche Kosten wie etwa bei Krankheit zusätzlich geltend gemacht werden.

  • Sozialbehörden müssen ab dem kommenden Jahr melden, wer Lohnersatzleistungen wie etwa Kranken- oder Arbeitslosengeld I erhalten hat. Liegen diese Leistungen jährlich über 410 €, muss der Empfänger beim Finanzamt eine Steuererklärung einreichen. Dieser Datentransfer soll dazu dienen, dass weniger Bürger ihre Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung „vergessen“. Die neue Mitteilungspflicht betrifft auch das 2007 eingeführte steuerfreie Elterngeld, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Durch den Bezug kommt es oftmals zu einer Steuernachzahlung.

  • Haushaltsnahe Dienstleistung werden auch bei einer innerhalb der EU oder EWR liegenden Wohnung gewährt, was gem. § 52 Abs. 50b S. 3 EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist.

  • Die steuerliche Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen wird nicht mehr davon abhängig gemacht, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wurden. Den Finanzämtern bleibt es allerdings im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 1 AO) unbenommen, die Belege im Einzelfall anzufordern.

Steueränderungen 2008 - Teil 1: Was Betriebe und Bürger beachten müssen

Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 17.12.07