Die Abgeltungsteuer sowie das Wagniskapitalgesetz bringt neue Regeln für Investments in junge Unternehmen. Nachfolgend die wichtigsten Auswirkungen in der Praxis.
Die Ausgangslage für Private Equity Fonds
Privatanleger beteiligen sich immer mehr an Unternehmen in der frühen (Venture Capital) oder späteren (Private Equity) Entwicklungsphase, seit Investitionen ab 10.000 Euro über Dachfonds möglich sind. Dabei dient der geschlossene Fonds als Mittler zwischen dem Kapitalgeber und den zu finanzierenden Unternehmen. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels wie Umwandlung in AG und die Platzierung an der Börse oder Ausgliederung von Unternehmensteilen werden die Anteile an den Gesellschaften veräußert. Der Vorteil der Fonds liegt in der Risikostreuung und Möglichkeit, unabhängig vom Verlauf der Aktien- und Rentenbörsen positive Renditen zu erzielen. Die resultieren aus von den Unternehmen gezahlten Ausschüttungen sowie Gewinnen aus späteren Verkäufen und Börsengängen. Die Tätigkeit des Fonds besteht im Erwerb von Beteiligung
- Kein Einsatz von Bankkrediten, der Fonds muss den Erwerb von Anteilen im Wesentlichen aus eigenen Mitteln finanzieren.
- Keine eigene Organisation, die das Ausmaß dessen übersteigt, was bei einem privaten Großvermögen üblich ist.
- Keine Ausnutzung eines Markts unter Einsatz beruflicher Erfahrungen.
- Kein Anbieten gegenüber breiter Öffentlichkeit und kein Handeln auf eigene Rechnung.
- Keine kurzfristige Beteiligung, der Fonds muss sie mindestens mittelfristig (3 bis 5 Jahre) halten.
- Keine Reinvestition von Veräußerungserlösen, diese müssen ausgeschüttet werden.
- Kein unternehmerisches Tätigwerden in den Portfolio-Gesellschaften.
- Keine gewerbliche Prägung bzw. gewerbliche Infektion.
Die vermögensverwaltende Einstufung hat den Vorteil, dass Anleger lediglich Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen, die Dividenden unterliegen bis Ende 2008 dem Halbeinkünfteverfahren. Hinzu kommen in manchen Fällen Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Zinserträge aus vorübergehenden Festgeldanlagen, Darlehen an Portfoliogesellschaften). Vermögensverwaltende Private Equity Fonds erzielen vorrangig steuerfreie Veräußerungsgewinne, so dass § 15b EStG bei diesen Beteiligungen regelmäßig nicht greift (BMF v. 17.07.2007 - IV B 2S 2241-b/07/0001, DStR 2007, 1347).
Die innerhalb des Fonds realisierten Verkaufserlöse bleiben nach Ablauf der Jahresfrist in § 23 EStG steuerfrei, sofern die Beteiligungen vor 2009 erworben werden. Das gilt sowohl für Unternehmensverkäufe durch den Fonds als auch eine Fondsveräußerung durch den Anleger. Eine wesentliche Beteiligung gem. § 17 EStG kommt regelmäßig nicht in Betracht, da für die Wesentlichkeitsgrenze nicht die Ebene der Gesellschaft, sondern der anteilige Besitz des einzelnen Anlegers maßgebend ist.
Die Änderungen durch die Abgeltungsteuer 2009
Zwar sind geschlossene Fonds grundsätzlich kaum von der Systemumstellung betroffen, da sie Einkünfte nach §§ 15, 21 EStG oder ausländische Erträge erzielen. Anders sieht es hinhegen für Private Equity Fonds aus, die Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinne nach § 20 EStG n.F. erzielen. Nach § 23 EStG steuerfreien Gewinne aus dem Verkauf oder Börsengang der jungen Unternehmen sind nur noch möglich, wenn diese bis Ende 2008 angeschafft werden. Das gilt generell für alle derzeit aufgelegten Fonds, da sie Verkaufserlöse nicht reinvestieren dürfen und somit der Bestandsschutz vollumfänglich wirkt.
Bei ab 2009 aufgelegten Fonds werden die Verkaufsgewinne dann mit 25 % Abgeltungsteuer plus SolZ und KiSt belegt, die Rendite sinkt damit um knapp 30 %. Darüber hinaus unterliegen die Gewinnausschüttungen von den einzelnen Unternehmen im Fonds nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren, was aber zu vernachlässigen ist. Da gleichzeitig ab 2009 der Werbungskostenabzug gestrichen wird, hat der vermögensverwaltende Private Equity Fonds wohl in der bekannten Form keine Zukunft mehr. Hier bieten sich drei Lösungen an:
- Einbindung einer Kapitalgesellschaft zwischen Dach- und Zielfonds als sog. Blocker-GmbH. In dieser bleiben Verkaufsgewinne zu 95 % steuerfrei und sämtliche Aufwendungen gelten als Betriebsausgabe. Allerdings wird dann die Ausschüttung mit 25 % Abgeltungsteuer belegt, ein Stundungseffekt wird nur bei Gewinnthesaurierung erreicht.
- Bei einer Betriebsstätte im Ausland gelten die dortigen Regeln. Allerdings ist hierzu aktives Handeln mit den Unternehmen notwendig, was gerade nicht vorrangiges Ziel der Fonds ist.
- Durch eine gewerbliche Prägung im Inland wird das Teileinkünfteverfahren erreicht, indem 40 % der Dividenden und Gewinne steuerfrei bleiben und Aufwendungen zu 60 % abzugsfähig sind.
Das Wagniskapitalgesetz
Der vom Bundeskabinett am 15.08.2007 beschlossene Gesetzentwurf zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen bringt Private Equity Fonds kaum Verbesserungen (BT-Drs. 16/6311). Denn die hierdurch geplanten Neuerungen gelten erst, wenn ein Fonds Mindesteinlagen ab 50.000 Euro ausgibt. Das ist gerade für Privatanleger eine zu hohe Hürde, die investieren in der Regel ab 10.000 oder 15.000 Euro. Das Wagniskapitalgesetz soll gemeinsam mit der Unternehmensteuerreform zum 01.01.2008 in Kraft treten. Geplant ist hierbei im Wesentlichen:
- Förderung von jungen Unternehmen, die ihre Mittel in nicht börsennotierte Zielfirmen in Form von Kapitalgesellschaften innerhalb des EWR-Raums anlegen. Um einen Vertrieb an Kleinanleger auszuschließen, sind Mindesttranchen von 50.000 EUR vorgesehen.
- Zur Anerkennung müssen eine oder Personen- oder Kapitalgesellschaft, Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, ein Mindesteigenkapital von 1 Mio. Euro und mindestens zwei zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter vorliegen. Den Status erlangen die Gesellschaften durch die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin). Das Grund- oder Stammkapital muss ein Viertel sofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anerkennung geleistet werden.
- Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen unabhängig von der Rechtsform Jahresabschluss und Lagebericht i.S.d. § 267 Abs. 2 HGB aufstellen.
- Die Tätigkeit muss zu mindestens 70 % in Wagnisbeteiligungen an Zielgesellschaften bestehen, die nicht mehr als 20 Mio. Euro Eigenkapital aufweisen und deren Gründung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
- Die einzelne Beteiligung darf nicht länger als 15 Jahre gehalten werden, und die Beteiligungsquote an einer Zielgesellschaft 90 % nicht übersteigen. Jede Beteiligung an einer Zielgesellschaft darf 40 % des von der Wagnisgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens nicht übersteigen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt es folgende steuerliche Konsequenzen:
- Die Wagnisbeteiligungsgesellschaft übt im Halten von Anteilen an Zielunternehmen eine vermögensverwaltende Tätigkeit aus (§ 19 WKBG-E).
- Die an die Initiatoren neben der quotalen Gewinnbeteiligung gezahlte Tätigkeitsvergütung (Carried Interest) bleibt gem. § 3 Nr. 40a EStG zu 40 statt bislang 50 % steuerfrei.
- Der Veräußerungsfreibetrag gem. § 17 Abs. 3 EStG wird von 9.060 auf 20.000 Euro erhöht. Das betrifft sog. Business Angels, die sich mit Kapital und Know-How unmittelbar in junge Unternehmen einbringen.
- Die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte neue Mantelkaufregelung nach § 8c KStG sieht einen Wegfall von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften nach einem Gesellschafterwechsel von über 25 % vor. Diese Einschränkung gilt bei Übernahme von Anteilen an einer Ziel- durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in Höhe der stillen Reserven nicht (§ 8c Abs. 2 KStG-E). Dieser Verlust kann im Jahr des Beteiligungserwerbs und den vier Folgejahren zu jeweils einem Fünftel bei der Zielgesellschaft im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10d EStG abgezogen werden. Der Verlust entfällt ebenfalls nicht, sofern die Anteile erst nach einer Haltedauer von vier Jahren schädlich weiterveräußert werden.
Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 12.09.07