Betriebsärztliche Leistungen, die ein Unternehmer gegenüber einem Arbeitnehmer erbringt und die darin bestehen, den Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Unternehmensergebnisse zu erfassen und auszuwerten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG. Etwas anderes gilt, wenn die Leistungen auf Einstellungsuntersuchungen fallen. So der BFH in seinem Urteil vom 13.07.2006, V R 7/05.
Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung nunmehr angeschlossen. Das BMF weist darauf hin, dass ein ggf. vereinbartes Gesamtentgelt für alle betriebsärztlichen Leistungen nach dem § 3 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes daher sachgerecht aufzuteilen ist. Soweit die Verwaltung bislang die Auffassung vertreten hat, dass es sich um eine einheitliche Leistung handelt, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Arbeitssicherheitsgesetzes genannten Aufgaben zusammentreffen, wird daran nicht mehr festgehalten.
Hinweis: Das o.g. BFH-Urteil kann auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachten medizinischen Leistungen, die therapeutischen Zwecken dienen, angewandt werden.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 04.05.07