Steuerberatung -

Steuerbegünstigung nach § 10f EstG

Der Abzug von Aufwendungen, die steuerlich "wie Sonderausgaben" zu behandeln sind, setzt eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse Privater mindern die Abzugsbeträge nach § 10f EStG.

Zum Sachverhalt
Die Kläger erhielten für die Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg einen Zuschuss in Höhe von 241 400 DM. Daneben gewährte ihnen die Denkmalstiftung Baden-Württemberg (Denkmalstiftung) - eine Stiftung des bürgerlichen Rechts - aufgrund eines sog. Zuwendungsvertrages einen einmaligen und verlorenen Zuschuss in Höhe von 80 000 DM.

Die Kläger beantragten in ihren Einkommensteuererklärungen der Streitjahre für die aufgrund der Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes angefallenen Kosten eine steuerliche Förderung nach § 10f EStG.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die steuerliche Förderung kürzte das Finanzamt die Aufwendungen der Kläger auch um den von der Denkmalstiftung erhaltenen Zuschuss.

Die Entscheidung des Gerichts
Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen.

Die vom Gesetz angeordnete Behandlung der Aufwendungen "wie Sonderausgaben" rechtfertigt es, für den Abzug der Aufwendungen wie bei den Sonderausgaben eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch die Aufwendungen vorauszusetzen. Dies gilt schon dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Zahlung ein nicht zu versteuernder Ersatzanspruch besteht.

So lagen die Verhältnisse im Streitfall, in dem die Zahlung der Denkmalstiftung auf einem geschlossenen Zuwendungsvertrag mit den Klägern beruhte. Aufgrund dieses Vertrages waren die Kläger von Beginn an in Höhe des darin bewilligten Zuschusses wirtschaftlich nicht belastet.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 20.06.07