Steuerberatung -

Steuerberaterprüfung in Form der verkürzten Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung gem. § 37a Abs. 2 StBerG ist eine "Prüfung als Steuerberater" i.S.d. § 35 Abs. 1 StBerG; hat ein Bewerber von den zwei Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen.

Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.

Kurzfassung
Dem Rechtsstreit lag der Fall eines in Deutschland ausgebildeten Diplom-Betriebswirts zugrunde, der nach drei erfolglosen Versuchen, hier die Steuerberaterprüfung abzulegen, in Belgien den Titel eines Conseil Fiscal erlangt hatte, was der Zulassung zum Steuerberater in Deutschland entspricht. Um jetzt hier in Deutschland als Steuerberater tätig werden zu können, wollte er an der Eignungsprüfung teilnehmen. Das hat ihm der BFH verwehrt.

Bürger der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt sind, können auch in Deutschland als Steuerberater bestellt werden, ohne die reguläre Steuerberaterprüfung ablegen zu müssen; sie müssen sich lediglich einer sog. Eignungsprüfung unterziehen (§ 37a Abs. 2 StBerG). Die Eignungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens zwei Aufsichtsarbeiten (anstatt regulär drei Klausuren) aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten und eine mündliche Prüfung.
Zu einer solchen Eignungsprüfung können nach Auffassung des BFH nur Bewerber zugelassen werden, die das Hochschuldiplom, das sie in dem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt, nicht in Deutschland erworben haben. Deutsche Hochschulabsolventen müssen auch dann an der regulären Form der Steuerberaterprüfung teilnehmen, wenn sie aufgrund ihrer Hochschulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt sind. Darüber hinaus kommt eine Zulassung zur Eignungsprüfung von vornherein nicht in Betracht, wenn der Bewerber die reguläre Form der Steuerberaterprüfung nach den zwei zulässigen Wiederholungsversuchen endgültig nicht bestanden hat.

Quelle: BFH - Urteil vom 01.04.08