Die Steuerpflichtigen haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundsverfassungsgericht, beim Bundesfinanzhof und beim Europäischen Gerichtshof anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird.
Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 07.12.2006 (Az.: 10 K 3795/06) entschieden. Der Senat schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach es ermessensgerecht und damit rechtmäßig sei, die Steuerbescheide nicht bezüglich aller denkbaren Fälle für vorläufig zu erklären, sondern dies u.a. von der Breitenwirkung der Verfahren abhängig zu machen.
Quelle: FG Köln - Pressemitteilung vom 07.03.07