Nach § 35 Abs.1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt.
Die Ermäßigung beträgt
- bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 GewStG für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden;
- bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
§ 35 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern nach § 34a Abs. 1 und 6 EStG und § 12 AstG. Die Steuerermäßigungen nach § 34f EStG sowie nach § 34g EStG sind erst nach Abzug der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu berücksichtigen.
Das BMF hat nunmehr ausführlich zu den Problemkreisen des § 35 EStG Stellung genommen und die Auffassung der Finanzverwaltung zu folgenden Punkten erläutert:
- Anrechnungsvolumen
- Gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 35 EStG
- Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages
- Steuerermäßigung bei Mitunternehmerschaft
- Anwendungszeitraum
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 12.01.07