Mit Urteil vom 13.12.2007 (VI R 75/04) hat der BFH entschieden, dass in Aufteilungsfällen, in denen die Aufteilung einer Gesamtschuld nach einer geänderten Steuerfestsetzung bei Anwendung des Aufteilungsmaßstabes des § 273 Abs. 1 AO bei keinem der Gesamtschuldner zu einem fiktiven Mehrbetrag aus der getrennten Veranlagung führt, der allgemeine Aufteilungsmaßstab des § 270 Satz 1 AO angewandt werden muss.
Die OFD’en Rheinland und Münster weisen darauf hin, dass demgemäß in Aufteilungsfällen nach geänderter Steuerfestsetzung, in denen die Berechnung nach § 273 Abs. 1 AO zu keinem Aufteilungsmaßstab (Verhältnis 0 : 0) führt, die Aufteilung nach dem Maßstab des § 270 Satz 1 AO zu bestimmen ist.
Quelle: ODFŽen Rheinland und Münster - Kurzinformation Verfahrensrecht vom 21.05.08