Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Außendienstmitarbeiterin im Prüfungsdienst einer Versicherungsanstalt beschäftigt. Im Anschluss an ihre Abordnung nach Hessen im Herbst 1998 bezog sie eine Zweizimmerwohnung in N. Mit Schreiben vom 07.01.1999 bestimmte der Arbeitgeber diese Wohnung zu ihrem dienstlichen Wohnsitz und gewährte dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung (Mietentschädigung) in Höhe von monatlich 213 DM gemäß § 17 BBesG. Der Arbeitgeber behandelte die Mietentschädigung als gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Nach einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin in ihrer Wohnung über keinen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer verfügte. Das Finanzamt sah deshalb die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Mietentschädigung nicht als gegeben an und erhöhte in den geänderten Bescheiden für die Jahre 1999 und 2000 (Streitjahre) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.
Entscheidung des Gerichts:
Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Der BFH hat die Vorschrift verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 09.07.1992 - IV R 7/91, BStBl II 1993, 50; vom 08.10.1993 - VI R 9/93, BFH/NV 1994 312; vom 27.05.1994 - VI R 67/92, BStBl II 1995, 17).
Seit dem Veranlagungszeitraum 1996 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Ein auf höchstens 2.400 DM (in den Streitjahren) beschränkter Abzug ist nach Satz 2 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 1 der letztgenannten Vorschrift dann möglich, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG setzen jedoch voraus, dass das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Das ist nicht der Fall, wenn, wie im Streitfall, zwischen dem privaten Wohnbereich und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben ist.
Die vom Arbeitgeber gezahlte Mietentschädigung war daher steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG kam nicht zur Anwendung.
Quelle: BFH - Urteil vom 29.11.06