Steuerberatung -

Steuerfreie krankengymnastische Leistung durch eine physikalische Praxis GbR

Steuerfreiheit bei Heilbehandlungsleistungen

Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft können auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Physikalische Praxis. Bei der GbR angestellte Krankengymnasten erbrachten in dieser Praxis krankengymnastische Leistungen. Im Gegensatz zu den beiden Gesellschafterinnen verfügten die beiden Angestellten, die für die GbR tätig waren, über die berufliche Qualifikation i.S. von § 4 Nr. 14 UStG.

Die Klägerin erklärte zunächst steuerpflichtige Umsätze. Mit Schreiben vom 12.02.2001 machte sie demgegenüber geltend, dass ihre Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei seien. Das Finanzamt lehnte die beantragte Änderung der Steuerfestsetzungen für die Streitjahre ab.

Die Entscheidung des Gerichts
In seinem Urteil betont der BFH die Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems und hält es für zulässig, dass auch Personengesellschaften Heilbehandlungsleistungen durch entsprechend qualifizierte Angestellte umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG erbringen können. Das Urteil macht deutlich, dass diese Steuerbefreiung gleichermaßen durch natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften in Anspruch genommen werden kann, ohne dass nach der Rechtsform des Leistenden zu differenzieren ist.

Das Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung heilberuflicher Tätigkeiten fort. Der EuGH hatte bereits zur gemeinschaftsrechtlichen Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) - der Grundlage des nationalen Umsatzsteuerrechts - entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen, wie Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden können. Voraussetzung ist dabei, dass die Personen, die für die Gesellschaft oder Stiftung die Heilbehandlung durchführen, über die für die Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Berufsqualifikation muss dabei nicht zwingend in der Person der Gesellschafter der Personengesellschaft vorliegen. Es reicht vielmehr aus, dass die Angestellten der Personengesellschaft über die zur Erbringung von Heilbehandlungsleistungen erforderlichen Befähigungsnachweise (berufliche Qualifikation) verfügen.

BFH, Urteil vom 26.09.07 - V R 54/05

Quelle: BFH - Urteil vom 05.12.07