Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG verpflichtet ist, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alternative 3 EStG).
Zum Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Produktions- und Handelsbetrieb. Sie führte in den Streitjahren für jeden Arbeitnehmer monatlich 10 DM an die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Auftrag des Zusatzversorgungswerkes für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) e.V., ab.
Die Klägerin, die selbst nicht tarifgebunden ist, kam damit einer Verpflichtung aus dem zwischen der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Tarifvertrag (TV) nach. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat die Bestimmungen des TV über das Zusatzversorgungswerk gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Klägerin unterwarf die Leistungen nicht der Lohnsteuer. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erfasste das Finanzamt die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erhob pauschal Lohnsteuer nach.
Die Entscheidung des Gerichts
Wie sich bereits aus dem Urteil des BFH vom 27.06.2006 IX R 77/01 (BFH/NV 2006, 2242) ergibt, ist der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG aufgrund der Gesetzesänderung durch das Steueränderungsgesetz 1992 deutlich erweitert worden. Zur Steuerfreiheit führen nunmehr nicht nur eine sozialversicherungsrechtliche, sondern auch eine andere gesetzliche sowie eine auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausgaben für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer zu leisten. Das hat zur Folge, dass auch Zwangsbeiträge, die aufgrund einer durch vorkonstitutionelles Gesetz entstandenen und als Bundesrecht fortgeltenden Tarifordnung geleistet werden, steuerfrei sind. Entsprechendes gilt für Beiträge, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags gemäß § 5 TVG verpflichtet ist.
Zwar ist die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen kein Gesetz im formellen Sinn, also auch keine Rechtsverordnung. Vielmehr ist sie im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet. Dies steht jedoch der Steuerbefreiung nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der nicht tarifgebundene Arbeitgeber materiell gesetzlich verpflichtet ist, Zukunftssicherungsleistungen zu erbringen. Es ist nicht gerechtfertigt, die insoweit gesetzlich auferlegten Zwangsbeiträge aus dem Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift auszuschließen.
Quelle: BFH - Urteil vom 13.09.07