Steuerberatung -

Steuerhinterziehung: nichterklärte Kapitalerträge bei fehlender Steuerbescheinigung

War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so konnte eine Anrechnung der - eventuell - einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.

Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal" versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung zu erblicken sein. Erfasst die gerügte Gehörsverletzung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf einzelne Feststellungen, so liegt kein Fall des § 119 Nr. 3 FGO vor, so dass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge gem. § 126 Abs. 6 FGO keiner Begründung bedarf.

Kurzfassung
Bei den im Streitfall nicht erklärten Einnahmen handelte es sich zu einem beträchtlichen Teil um Erträge aus Tafelgeschäften, die die Kläger anonym am Schalter abgewickelt hatten (Hingabe der Zinsscheine gegen Barauszahlung). Steuerbescheinigungen waren von den Banken nicht ausgestellt worden.

Zu entscheiden hatte der BFH letztlich über die Frage, ob eine Steuerverkürzung auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte verschweigt und die Voraussetzung für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer mangels Vorliegens einer Steuerbescheinigung fehlt. Der BFH bejahte dies. Er vertritt hierzu die Auffassung, dass eine behauptete, aber nicht nachgewiesene Abführung des Zinsabschlags von 35 % der Erträge aus den Tafelgeschäften steuerstrafrechtlich im Streitfall nicht zu berücksichtigen war. Denn die Kläger waren unstreitig nie im Besitz von Bescheinigungen der Kapitalertragsteuer gem. § 45a Abs. 2 EStG, die materiell-rechtliche Voraussetzung der Steueranrechnung sind. Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer war somit nicht möglich.

Im Vergleich zur heutigen Rechtslage (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) ist hervorzuheben, dass im Streitjahr (1993) die Vorlage der Steuerbescheinigung gem. § 45a Abs. 2 EStG noch nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer war. Doch bedeutete dies keinen Verzicht auf jegliche formalen Nachweiserfordernisse. Vielmehr konnte nach Auffassung des BFH auch bereits im Veranlagungszeitraum 1993 eine Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die im Zusammenhang mit getätigten Tafelgeschäften an den deutschen Fiskus abgeführt worden sein könnten, nur bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG stattfinden. Dieser Rechtsstandpunkt entspricht auch der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. R 154 Abs. 4 EStR 1990 und R 154 Abs. 2 EStR 1993).

Hinweis
Die Streitfrage, ob trotz der zu niedrigen Steuerfestsetzung das Vorliegen einer Verkürzung zu verneinen ist, wenn anrechenbare Kapitalertragsteuerbeträge an den Fiskus abgeführt wurden, hat der BFH offengelassen (Überblick zum Streitstand bei Lindwurm, Der AO-Steuerberater 2007, 218). Denn eine derartige steuerstrafrechtliche Verrechnung käme allenfalls unter der Prämisse in Betracht, dass sämtliche steuerrechtlichen Anrechnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Abgabe der unvollständigen Steuererklärung erfüllt waren. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Quelle: BFH - Urteil vom 29.04.08