Steuerberatung -

Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten und Elterngeld

Elterngeld erhält u.a. eine Person mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die mit ihrem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine (volle) Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 BEEG).

Nach § 2 Abs. 1 BEEG beträgt das Elterngeld 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens bei nichtselbständiger Arbeit wird der laufende Arbeitslohn (ohne sonstige Bezüge) um folgende Beträge gekürzt:

  • darauf entfallende Steuern (Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern)
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (gesetzlicher Anteil der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung)
  • ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG)

Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, haben das Wahlrecht folgender Konstellationen der Lohnsteuerklassen:

  • Steuerklasse III/V, wenn die Einreihung in die ungünstigere Steuerklasse V von beiden Ehegatten beantragt wird
  • beide Ehegatten in Steuerklasse IV

Bei Arbeitnehmerehegatten ist die Wahl der Steuerklassen daher ausschlaggebend für die Berechnung des Elterngeldes. Denn durch eine günstigere Steuerklasse kann sich das Elterngeld in Anlehnung an den höheren Nettolohn entsprechend erhöhen. Da nach der Geburt des Kindes häufig die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellt, die wegen geringeren Arbeitslohnes in die Steuerklasse V eingruppiert ist, stellt sich die Frage, ob und wann eine Änderung der Steuerklassen möglich ist, ggfs auch rückwirkend.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Rheinland - vom 16.02.07