Nach der Rechtsprechung des BFH ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen u.a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
In seinem Urteil vom 07.06.2006 - IX R 4/04 - vertrat der BFH die Auffassung, dass die zivilrechtliche Unwirksamkeit nur ein Beweisanzeichen gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung darstelle. Angesichts der tatsächlichen Durchführung der Verträge sei indiziell auch zu würdigen, ob die Parteien nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah auf eine Wirksamkeit hingewirkt hätten.
Dem widerspricht das BMF. Seiner Meinung nach entfaltet die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich keine Rückwirkung; die steuerrechtlichen Folgerungen seien erst ab dem Zeitpunkt zu ziehen, zu dem die (schwebende) Unwirksamkeit entfalle.
Das BMF bekräftigt noch mal seine Auffassung, dass ernstliche Zweifel am Bindungswillen der Vertragspartner bestehen, wenn Formerfordernisse nicht beachtet werden, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Das BMF teilt daher in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit, dass das o.g. Urteil des BFH nicht allgemein anzuwenden ist.
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Quelle: BMF - Schreiben vom 02.04.07