Steuerberatung -

Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen

Zivilrechtliche Formerfordernisse und die Kriterien des Fremdvergleichs bilden bei der Beurteilung der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nur Beweisanzeichen, entbinden die Verwaltung aber nicht von einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin errichtete drei Mehrfamilienhäuser. Zur Finanzierung der Herstellungskosten schloss sie mit ihren drei minderjährigen Enkelkindern jeweils Darlehensverträge ab. Unterzeichnet wurden die Verträge durch den Vater als dem gesetzlichen Vertreter der Enkelkinder. Erst Jahre später genehmigte der eingeschaltete Ergänzungspfleger die Darlehensverträge; zur Sicherung der Darlehen wurden Grundschulden bestellt. Aufgrund einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Darlehen und erhöhte für das Streitjahr die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um die gezahlten Darlehenszinsen. Das Finanzgericht vertrat ebenfalls die Meinung, die Darlehensverträge seien als Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht formwirksam abgeschlossen worden seien.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH widersprach dem und stellte fest, die Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleiches bildeten lediglich Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stünden oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich zugehörig seien. Insbesondere die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertragsabschlusses dürfe nicht zu einem eigenen Tatbestandsmerkmal dergestalt verselbständigt werden, dass allein die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Vertragsverhältnisses zur Folge habe.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen mit dem Hinweis, das FG möge die Darlehensverträge der Klägerin mit ihren Enkelkindern insgesamt neu beurteilen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 07.06.06