Das Bundeselterngeldgesetz ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten.
Das bisherige Erziehungsgeld war/ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen (vgl. H 32.10 "Nicht anrechenbare eigene Bezüge” EStH 2007). Elterngeld, das ein Kind erhält, wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt.
Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden.Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 08.05.08