Finanzverwaltung sieht zwei Vereinfachungsregelungen
Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten sieht die Finanzverwaltung u.a. zwei Vereinfachungsregelungen vor:
Zum einen können betrieblich veranlasste Aufwendungen für ein Gesamtpaket (Werbung, Bewirtung, Eintritt) pauschal aufgeteilt und der Werbeanteil auf 40 % sowie der Anteil für Bewirtung und Geschenke auf jeweils 30 % geschätzt werden. Zum anderen kann auf eine Empfängerbenennung und die steuerliche Erfassung der Einnahme beim Beschenkten verzichtet werden, wenn der Zuwendende 60 % des auf die Geschäftsfreunde entfallenden Betrages als fiktive Betriebseinnahme versteuert. Der Anwendungsbereich der ursprünglich nur auf Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten anwendbaren sein sollte, wurde auf vergleichbare Sachverhalte innerhalb und außerhalb von Sportstätten, wie kulturelle Veranstaltungen oder Operngalen, ausgeweitet. Zudem können die Vereinfachungsregelungen auch auf Aufwendungen für sog. Business-Seats analog angewendet werden, allerdings grundsätzlich ohne Berücksichtigung eines Werbeanteils.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD?en Rheinland und Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 17.09.07