Steuerberatung -

Steuerliche Berücksichtigung von Anlaufverlusten

Schlüssiges Betriebskonzept zu Tätigkeitsbeginn

Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.

Zum Sachverhalt
Der Kläger verfügte in den Streitjahren über ein nicht unerhebliches Immobilien- und Kapitalvermögen, aus dessen Nutzung er in den Streitjahren positive Einkünfte erzielte. Bereits seit einigen Jahren vorher hatte sich der Kläger als Literaturverleger betätigt. Aus dieser Verlagstätigkeit ergaben sich Verluste, die der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen als (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend machte und mit seinen anderweitigen positiven Einkünften verrechnete. Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Streitjahre vertrat das Finanzamt die Auffassung, die erklärten Verluste seien mangels Gewinnerzielungsabsicht steuerlich nicht anzuerkennen.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH vertrat die Auffassung, dass die für die Anerkennung von Anlaufverlusten entscheidende Frage nach der Eignung eines objektiv verlustbringenden Unternehmens als Quelle der Einkünfteerzielung vor allem anhand der Gründe zu beurteilen sei, die den Steuerpflichtigen zur Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit bewogen haben. Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Besteht ein solches Betriebskonzept hingegen nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen Ertragsaussichten von vornherein zur Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat. Unter Hinweis auf diese Maßstäbe verwies der BFH den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 23.05.07