Auf Grund des § 99 Abs. 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.
Lesen Sie hierzu das BMF-Schreiben vom 13.09.2007 IV C 8 - S 2499/07/0001:
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung;Bestimmung von Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze (§ 99 Abs. 1 EStG)
Quelle: BMF - Schreiben vom 05.10.07