Der EuGH hat die steuerliche Schlechterstellung von Auslandsaktien als einen Verstoß geben die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft. Das bringt jetzt noch Steuererstattungen.
Die Richter am EuGH erklärten die frühere Besteuerung von Auslandsdividenden in Deutschland für rechtswidrig (6.3.2007, Rs. C 292/04). Die Bundesrepublik hat bis ins Jahr 2001 hinein bei der Dividendenbesteuerung Aktionäre ausländischer Unternehmen gegenüber Anteilseignern inländischer Gesellschaften benachteiligt. Die Wirkung des Urteils erstreckt sich nicht nur auf europäische Dividendenzahlungen, sondern auf globale Ausschüttungen.
Das ehemalige Anrechnungsverfahren, das durch das derzeit noch geltende Halbeinkünfteverfahren ersetzt wurde, kam zwischen 1977 und 2001 bei Konzernen mit Sitz in Deutschland zur Anwendung, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Dabei konnten Aktionäre deutscher Firmen die vom Unternehmen gezahlte Körperschaftssteuer mit ihrer Einkommensteuer verrechnen. Für Dividendenerträge aus Firmen in anderen EU-Staaten gab es diese Möglichkeit nicht.
Nach dem EuGH-Urteil vom 6.3.2007 (C 292/04) verstößt die früher praktizierte steuerliche Benachteiligung von Ausschüttungen ausländischer Unternehmen gegen den freien Kapitalverkehr in der EU. Aktionäre konnten früher in Deutschland die von den Unternehmen gezahlte Körperschaftsteuer nur dann auf die eigene Einkommensteuerschuld anrechnen lassen, wenn das Unternehmen im Inland saß. Die Regelung endete 2001. Die Nachteile, die Aktionären bis 2001 entstanden seien, müssen nach dem Urteil rückwirkend ausgeglichen werden, urteilten die Richter in Luxemburg.
Für den Staatshaushalt und viele Steuerzahler ist entscheidend, dass der EuGH die Wirkung des Urteils nicht auf einen kurzen Zeitraum begrenzt hat. Denn die Gleichbehandlung aller EU-Bürger im Steuerrecht hat faktisch Grundrechtscharakter und geht vor mögliche Haushaltsrisiken. Das BMF kritisierte die Entscheidung scharf. Das Urteil könne Steuerausfälle von bis zu 5 Mrd. Euro nach sich ziehen und schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen. Die Hälfte der Belastungen entfalle auf den Bund. Der exakte Steuerausfall hängt allerdings von den Anträgen auf Steuererstattung ab.
Der EuGH hatte hierbei über den vom FG Köln vorgelegten Fall (24.6.2004, 2 K 2241/02, EFG 2004 S. 1374) entschieden, beim dem der deutsche Privatanleger Meilicke aus niederländischen und dänischen Aktien rund 20.000 Euro an Dividenden vereinnahmt hatte. Die hierauf von den ausländischen Kapitalgesellschaften bezahlte Körperschaftsteuer belief sich auf rund 8.500 Euro und konnte damals im Gegensatz zur Abgabe von hiesigen Unternehmen nicht angerechnet werden.
Hiergegen wandten sich die Erben des inzwischen verstorbenen Heinz Meilicke und beantragten beim zuständigen Finanzamt die Gewährung einer Steuergutschrift in Höhe von 3/7 der Einkünfte, wie diese dem Erblasser beim Bezug der Dividenden von inländischen Gesellschaften zugestanden hätte. Dabei beriefen sie sich auf das Gemeinschaftsrecht und hierbei insbesondere auf das Verbot der Beschränkungen des Kapitalverkehrs innerhalb der EU, das übrigens auch in der Beziehung zu Drittstaaten gilt. Der Streitpunkt hierbei: Die Erzielung von möglichst hohen Nettorenditen ist das wirtschaftliche Ziel jeder Geldanlage, daher führt die Benachteiligung von ausländischen Dividenden zu einer generell schlechteren Performance bei Aktienanlagen jenseits der Grenze. Diese Tatsache ist ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit, da der grenzüberschreitende Kapitaltransfer erschwert wird.
Dem folgte der EuGH und sah einen Verstoß gegen Art. 56 EG (Freizügigkeit beim Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) und Art. 58 EG (Freizügigkeit beim Kapital- und Zahlungsverkehr). Das ehemalige Anrechnungsverfahren hatte zur Folge, dass die Steuerregelung
- deutsche Anleger davon abhalten kann, ihr Kapital in Gesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staat anzulegen.
- umgekehrt Gesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staat behindert, in Deutschland Kapital zu sammeln. Ihre Aktien sind weniger attraktiv als die Anteile von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben
Der EuGH hatte bereits zuvor in zwei Fällen zugunsten der Kapitalverkehrsfreiheit entschieden:
- In seinem Urteil vom 7.9.2004 (Rs C-319/02, HFR 2004 S. 1262) beanstandete der EuGH die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Dividenden beim in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär Petri Manninen, der Ausschüttungen von einer schwedischen Kapitalgesellschaft bezogen hatte. Das finnische Steuerrecht enthält eine vergleichbare Regelung wie das bis 2000 in Deutschland geltenden Anrechnungsverfahren.
- Im EuGH-Urteil vom 6.6.2000 (Rs C-35/98, HFR 2000 S. 681) wurde im ähnlich gelagerten Fall Verkooijen aus den Niederlanden die Unvereinbarkeit eines holländischen Freibetrags bei der Einkommensteuer nur für Dividenden inländischer Herkunft mit dem EU-Recht festgestellt.
Anleger können die Anrechnung in allen noch nicht verjährten Steuerfällen nachholen. Darüber hinaus können sie einen Antrag auf Widerruf des Abrechnungsteils nach § 130 AO stellen. Dabei ist unerheblich, ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist.
Der steuerliche Hintergrund
Dividenden
Am Ausschüttungstag wird die entsprechende Aktie an den Börsen exD gehandelt, es erfolgt der Dividendenabschlag vom Kurs, der von der Höhe der Ausschüttung abhängt. Der Tag nach der Hauptversammlung (= Ausschüttungstermin) eignet sich als Kauftag besonders für Anleger mit hohem Steuersatz, die dann nicht erhaltene Dividende spiegelt sich im entsprechend niedrigeren Kaufkurs wider. Bei Quartalsausschüttungen amerikanischer Firmen merkt man meist nichts vom Abschlag, da er kaum ins Gewicht fällt.
Steuerlich herrschen seit 2001 für Aktiengesellschaften und seit 2002 für ihre Aktionäre völlig neue Verhältnisse - bedingt durch die Unternehmensteuerreform. Die wesentliche Neuerung: Während zuvor die Dividenden von Aktionären nach dem Anrechnungsverfahren besteuert wurden, erfolgt dies nun im Halbeinkünfteverfahren.
Checkliste zum Halbeinkünfteverfahren bei Dividenden
Steuer-Hinweis
Die ausgeschüttete Dividende kann auch steuerfrei bleiben, wenn die AG einen Teil des Eigenkapitals (Rücklagen oder Grundkapital) zurückzahlt. Das kann auch durch Herabsetzung des Grundkapitals geschehen, hierzu ist jedoch ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Die steuerfreie Ausschüttung wird nicht auf den Sparerfreibetrag angerechnet und sollte auch nicht auf der Jahresbescheinigung auftauchen. Im Falle einer Herabsetzung des Nennwerts mindert die steuerfreie Dividende die Anschaffungskosten der Aktie entsprechend. In diesem Fall ist allerdings die nicht steuerbare Dividende nicht in die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht einzubeziehen, so dass Finanzierungsaufwand für den Aktienerwerb nicht als Werbungskosten abziehbar ist (FG München v. 18.06.2004 - 9 V 958/04).
Fazit: Dividenden machen durchschnittlich 40 % des Anlagenerfolgs bei Aktien aus. Eine Reihe von Aktien haben höhere Dividendenrenditen als Anleihen und bieten auch noch die Aussicht auf Kurserträge. Diese positive Aspekte von Ausschüttungen werden oft unterschätzt. Darüber hinaus ist der Kursverlauf von Aktien mit dauerhaft hoher Dividende i.d.R. besser als bei vergleichbaren Werten ohne oder mit geringer Ausschüttung.
Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 18.04.07