Schalten von Werbeanzeigen
Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i. S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Zum Sachverhalt
Der Kläger, ein gemeinnütziger Sportverein, schloss einen Partnerschaftsvertrag mit der Versicherung (V). Diese verpflichtete sich, verschiedene Veranstaltungen des Klägers zu fördern sowie ihn bei der Herausgabe von Schriften, Büchern und anderen Publikationen zu unterstützen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kläger, die angeschlossenen Mitgliedsvereine über die Partnerschaft zu unterrichten; ferner räumte er der V das Recht ein, den Partnerschaftsvertrag für Werbezwecke zu verwerten und bei Veranstaltungen des Klägers und seiner Untergliederungen die Mitglieder über versicherungsbezogene Themen zu informieren und ihre Produkte zu bewerben sowie in der Vereinszeitung versicherungsbezogene Themen darzustellen und für ihre Produkte zu werben.
Der Kläger rechnete die Zahlungen der V dem Zweckbetrieb "Sportveranstaltungen" zu und unterwarf sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt ordnete die Einnahmen des Klägers aus dem Partnerschaftsvertrag dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" zu. Gleichzeitig unterwarf es die Einnahmen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz.
Die Entscheidung des Gerichts
Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit; seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Auffassung des BFH, wenn der Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.
Im Streitfall entschied der BFH deshalb, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren. Zugleich seien die Gegenleistungen mit dem regulären und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 7 % zu versteuern.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH geht in ihrer Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus. Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld– oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einer Schule Geld für den Bau einer Turnhalle oder der Polizei für neue Uniformen. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor Werbemaßnahmen.
BFH, Urt. v. 07.11.2007, I R 42/06
Quelle: BFH - Urteil vom 19.03.08