Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I unterliegen der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Klägerin führte mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) langjährige Auseinandersetzungen wegen einer Erwerbsunfähigkeitsrente und erhielt ab 01.11.1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Außerdem wurde der Klägerin für den Zeitraum 01.01.1992 bis 31.10.1998 eine Nachzahlung zugesprochen. Ausweislich des Rentenbescheids war in diesem Betrag eine Zinsnachzahlung für den Zeitraum Februar 1992 bis August 1998 enthalten.Diese Zinsen berücksichtigte das Finanzamt bei der Veranlagung der Klägerin für das Streitjahr 1998 als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH bestätigte jetzt die Richtigkeit der Handhabung durch das Finanzamt im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BTDrs. 7/868, S. 30) sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte, für den die sozialen Geldleistungen regelmäßig die Lebensgrundlage bilden, durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Die Zinsen werden insoweit für das unberechtigte Vorenthalten der Rentenbezüge und zum Ausgleich der mit der verspäteten Zahlung verbundenen Nachteile geleistet. Wirtschaftlich betrachtet sind die Zinsen damit auch Entgelt für die verspätete Zahlung, d.h. die Vorenthaltung von Kapital, und unterliegen deshalb der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Denn wenn die Klägerin für die Zeit ab Januar 1992 einen begründeten Rentenanspruch hatte, den die BfA nicht umgehend erfüllt hat, so überließ die Klägerin ihrem Schuldner (der BfA) wirtschaftlich gesehen Kapital, das ihr zustand.
BFH, Urt. v. 13.11.2007, VIII R 36/05
Quelle: BFH - Urteil vom 12.02.08