Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 12.05.2005, V R 54/02
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12. Mai 2005, V R 54/02 sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von HeilbädernQuelle: BMF - Schreiben vom 20.03.07