Anwendung des BFH-Urteils vom 09.08.2006 in Sachen "CLT-UFA"Der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahre 1994 durch eine Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn unterliegt einer Körperschaftsteuerbelastung von 33,5 v.H., allenfalls von 33,885 v.H.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Steuersatz für Gewinne EU/EWR-ausländischer Kapitalgesellschaften nach dem Körperschaftsteuer-AnrechnungsverfahrenQuelle: BMF - Schreiben vom 17.10.07