Niederlassungsfreiheit anwendbar
Die Gewinne unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften wurden nach früherem Recht -vor dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel - mit einem (höheren) Regelsteuersatz und einem (niedrigeren) Ausschüttungssteuersatz besteuert.
Im Jahre 1994 betrug der Regelsteuersatz 42%, der Ausschüttungssteuersatz 30%. Wurde eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland nicht über eine Tochtergesellschaft, sondern über eine Betriebsstätte, z.B. eine Zweigniederlassung, tätig, so betrug der Steuersatz demgegenüber unterschiedslos 42%.
Mit Urteil vom 09.08.2006, I R 31/01, hatte der BFH entschieden, dass beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, deren Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat liegt, die in einer inländischen Betriebstätte erzielten Gewinne mit dem Steuersatz zu versteuern haben, der unter vergleichbaren Umständen bei Gewinnen einer inländischen Tochtergesellschaft, die ihre Gewinne voll ausschüttet, angewandt würde.
Das Urteil, mit dem der BFH unter Anwendung der Niederlassungsfreiheit die alte Rechtslage für nicht rechtens erklärt hatte, ist nunmehr vom BMF über den entschiedenen Fall hinaus allgemein für anwendbar erklärt worden.
Die Steuerbelastung für inländische Betriebsstätten von EU/EWR- Kapitalgesellschaften ergibt sich danach auf der Grundlage des maßgebenden Ausschüttungssteuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen zuzüglich darin nicht enthaltener Betriebsvermögensänderungen im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. , einer zusätzlichen Körperschaftsteuerbelastung auf nichtabziehbare Aufwendungen, der Kapitalertragssteuer auf den als ausgeschüttet geltenden Gewinn und dem maßgebenden Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer. Die genaue Berechnung ist vom BMF anhand von Beispielen dargestellt.
Die Grundsätze sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das zu versteuernde Einkommen der EU/EWR-Kapitalgesellschaft in einem Veranlagungszeitraum erzielt wurde, in dem das Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren gilt.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 17.10.07