BMF gibt neue Regelung bekannt.
Genießbare getrocknete Schweineohren, auch wenn sie nicht für den menschlichen Verzehr gedacht sind, unterliegen demnach dem ermäßigten Steuersatz, für den menschlichen Verzehr ungeeigntete Waren dem allgemeinen Steuersatz.
Quelle: BMF - Schreiben vom 16.10.06