Gegenstand muss beim Übertragenden und beim Erwerber zum Betriebsvermögen gehören
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.02.2007 (II R 69/05) ist nur der Erwerb solchen Betriebsvermögens erbschaft- oder schenkungsteuerrechtlich begünstigt, das durchgängig sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim Erwerber Betriebsvermögen ist. Damit hat der BFH die gelegentlich vertretende Auffassung verworfen, es genüge, wenn das Vermögen beim Erwerber Betriebsvermögen geworden sei.
Das Urteil ist zu § 13a des Erbschaftsteuergesetzes ergangen. Das Erbschaftsteuergesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht jüngst für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, ist aber längstens bis Ende 2008 noch anzuwenden.Quelle: BFH - Pressemitteilung vom 04.04.07