Steuerberatung -

Steuervorteil durch unterlassene AfA?

Kann die unterlassene Inanspruchnahme der AfA für ein bewegliches Wirtschaftsgut (z.B. Pkw) in einem späteren Jahr nachgeholt werden?

Diese Frage hat das Finanzgericht Hamburg (FG) kürzlich beantwortet. Die Richter haben folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Bei einer unbewusst oder versehentlich unterbliebenen AfA ist eine Nachholung möglich. Sie erfolgt so, dass der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer verteilt wird.
  • Die AfA kann aber nicht nachgeholt werden, wenn die Inanspruchnahme in den Vorjahren bewusst unterblieben ist, um daraus steuerliche Vorteile zu ziehen oder steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Im Streitfall hatte ein Freiberufler es unterlassen, die Abschreibung für einen Pkw vorzunehmen, um so die Versteuerung eines Entnahmegewinns in einem späteren Jahr zu vermeiden. Die bewusst nicht angesetzte AfA geht in solch einem Fall verloren. Das FG hat den Restbuchwert für den entnommenen Pkw aber so ermittelt, als hätte der Freiberufler die unterlassene AfA in Anspruch genommen. Folglich kam es auch zum Ansatz eines Entnahmegewinns. Der Freiberufler hält das für ungerecht und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 15.06.06