Hatte der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Selbstanzeige und Strafbefreiungserklärung, so ist die Strafbefreiungserklärung ausgeschlossen, wenn bereits eine Selbstanzeige erfolgt ist. Eine Selbstanzeige kann weder zurückgenommen, angefochten noch widerrufen werden, noch durch nachträglich ergänzende Angaben zur strafbefreienden Erklärung umgedeutet werden.
Zum Sachverhalt
Als Klägerin trat die einzige Tochter und Rechtsnachfolgerin der Eheleute X auf, die 2004 bzw. 2005 verstorben waren.
Die Mutter der Klägerin hatte als Eigentümerin eines bebauten und vermieteten Grundstücks Mieteinnahmen erzielt. Im Übrigen bezogen die Eheleute X Rente und eine Pension. Die Eheleute waren steuerlich nicht erfasst und hatten keine Steuererklärungen abgegeben. Am 1.03.2004 reichten die Eheleute X erstmals die Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 beim Finanzamt ein. Am 8.03.2004 sprach der Klägervertreter beim zuständigen Sachgebietsleiter beim Finanzamt vor und legte eine strafbefreiende Erklärung der Frau X vor, in der sie nicht erklärte Mieteinnahmen aus dem Grundstück für die Jahre 1993 bis 1999 angab. Am 15.03.2004 wurde die Erklärung berichtigt und eine Steuerschuld für 1993 bis 1999 errechnet, die gleichzeitig mit Scheck bezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 24.05.2004 hob das Finanzamt gegenüber den Eheleuten die Festsetzung nach den Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) für die Jahre 1997 bis 1999 auf. Die StraBEG-Erklärung sei für die Jahre 1993 bis 1996 wirksam, nicht aber für die Jahre 1997 bis 1999, weil zuvor durch die Abgabe der Steuererklärungen Selbstanzeige erstattet worden sei, die die Abgabe einer Strafbefreiungserklärung ausschließe.
Am 5.06.2004 erhob der Klägervertreter für die Eheleute Einspruch gegen die Aufhebung der Steuerfestsetzung nach dem StraBEG und am 14.06.2004 Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide mit der Begründung durch die StraBEG-Erklärung sei die Besteuerung der Vermietungseinkünfte abgegolten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht sah das anderes. Die von der Mutter der Klägerin am 8.03.2004 abgegebene StraBEG-Erklärung hat - so das FG - für die Jahre 1997 bis 1999 zu keiner Straf- oder Bußgeldfreiheit nach dem StraBEG geführt. Diese Straf- oder Bußgeldfreiheit ist gem. § 7 Satz 1 Nr. 3 StraBEG ausgeschlossen, soweit vor Eingang der StraBEG-Erklärung die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Finanzbehörde bereits berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben bereits nachgeholt worden sind. Die unterlassenen Angaben für die Jahre 1997 bis 1999 waren von den Eheleuten bereits durch die Abgabe der Steuererklärung für diese Jahre am 1.03.2004 nachgeholt worden. Damit konnte am 8.03.2004 keine wirksame StraBEG-Erklärung für diese Jahre eingereicht werden. Sie hatten die Wahl zwischen Selbstanzeige oder StraBEG-Erklärung. Sie haben sich für die Selbstanzeige entschieden. Damit war die StraBEG-Erklärung ausgeschlossen.
Die Selbstanzeige konnte auch nicht zurückgenommen werden.
Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.06