Steuerberatung -

Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur grundsätzlich freiberuflich

Eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Bauleiter tätig sind, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ihre Gesellschafter die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen. Lesen Sie hierzu folgenden Fall

Die Klägerin ist eine GbR. Ihre beiden Gesellschafter haben an der Bergakademie studiert und ihr Studium mit dem akademischen Grad "Diplom-Ingenieur-Ökonom" abgeschlossen. Im Streitjahr waren sie als "Bauleiter" für den alleinigen Gesellschafter einer GmbH tätig, die Fertigbauhäuser erstellte. In die Architektenliste waren sie nicht eingetragen. Ihre Tätigkeit umfasste die Vorbereitung und Mitwirkung hinsichtlich der Auftragsvergabe, die Objektüberwachung, Objektbetreuung einschließlich der Überwachung der Mängelbeseitigung. Das Finanzamt stellte für die GbR einheitlich und gesondert Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Der Einspruch, mit dem die GbR geltend machte, ihre Gesellschafter übten eine architekten- und ingenieurähnliche Tätigkeit aus, hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des Gerichts:
Nach § 15 Abs. 2 EStG erzielen Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte, wenn ihre Betätigung u.a. weder als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Zu der "freien", d.h. freiberuflichen Tätigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure, Architekten, beratenden Volks- und Betriebswirte sowie ähnlicher Berufe.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Tätigkeit einem "Katalogberuf ähnlich", wenn er in Ausbildung und beruflicher Tätigkeit in wesentlichen Punkten mit diesem vergleichbar ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.10.1997 IV R 19/97, BStBl II 1998, 139; vom 21.03.1996 XI R 82/94, BStBl II 1996, 518). Hat ein Steuerpflichtiger die zur Ausübung eines Katalogberufs notwendigen theoretischen Kenntnisse in einem förmlichen Ausbildungsgang erworben und wird er anschließend aufgrund der erworbenen Kenntnisse selbständig tätig, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er auf der Grundlage seines gründlichen und umfassenden theoretischen Wissens freiberuflich tätig ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.01.1988 III R 43-44/85, BStBl II 1988, 497, a.E.).

Hat ein Steuerpflichtiger, ein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens erfolgreich absolviert, so verfügt er über eine für einen Ingenieur, beratenden Betriebs-, ggf. auch Volkswirt i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG notwendige Ausbildung. Dieses interdisziplinäre Studium steht dem der Betriebswirtschaftslehre und des Ingenieurwesens gleich, denn es vereint die Ausbildung zu zwei ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufen.

Die Berufstätigkeit als Ingenieur setzt nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr voraus, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit ein konstruierendes Element enthält (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270; anders z.B. noch BFH-Urteil vom 05.06.2003 - IV R 34/01, BStBl II 2003, 761). Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muss, um freiberuflich zu sein, auch nicht das volle Tätigkeitsspektrum des jeweiligen Katalogberufs abdecken. Es reicht aus, wenn sie sich auf ein Hauptgebiet einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt. Zu diesem Bereich gehört bei einem Ingenieur im Allgemeinen auch die Bauleitertätigkeit.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 06.09.06