Steuerberatung -

Tankgutscheine als Barlohn bei Angabe eines Geld- oder Höchstbetrags

Wenn ein Warengutschein dem Arbeitnehmer ein direktes Bezugsrecht gegenüber dem Arbeitgeberunternehmen gibt, ist die lohnsteuerliche Anerkennung als Sachbezug unproblematisch. Anders ist dies bei einem vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösenden Gutschein, beispielsweise bei einem vom Arbeitgeber gewährten Benzingutschein. In diesen Fällen wird ein „Sachbezug“ nur unter besonderen Voraussetzungen anerkannt.

Kein Sachbezug im lohnsteuerlichen Sinne liegt vor, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware (Benzin) ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. Hier ist nach der Auffassung der Finanzverwaltung von Barlohn i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG auszugehen, so dass die Sachbezugs-Freigrenze von 44 € erst gar nicht anwendbar ist (R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR 2008). Diese Verwaltungspraxis hat das FG München mit Entscheidung vom 26.11.2007 – 8 V 3556/07 bestätigt. Das Finanzgericht hat darüber hinaus deutlich gemacht, wie ein Benzingutschein „gestaltet“ sein muss, damit die Arbeitgeberzuwendung als Sachbezug i.S.v. § 8 Abs. 2 EStG anerkannt wird.

Praxistipp

Wenn es sich um einen lohnsteuerlich anerkannten Sachbezug (i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG) und nicht um Arbeitslohn – auch nicht in Form eines geldwerten Vorteils – handelt, kommt die so genannte Sachbezugsfreigrenze von 44 € zum Zuge. Das heißt: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer monatlich Sachbezüge i.H.v. insgesamt (!) 44 € lohnsteuerfrei zuwenden. Beachten Sie aber: Hier handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Bei Überschreitung des Betrags von 44 € auch nur um einen Euro pro Monat werden die gewährten Sachbezüge vom ersten Euro an lohnsteuerpflichtig.

Die steuerliche Anerkennung als Sachbezug setzt bei einem Benzingutschein, den ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zuwendet, grundsätzlich voraus, dass auf dem Gutschein die Art und Menge der Ware „Benzin“ konkret angegeben ist.

Tankgutschein als Sachbezug

Beispiel
Auf dem Gutschein, den der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter überlässt, sind die Warenart und Menge folgendermaßen konkret bezeichnet: „Gutschein über 20 Liter Normalbenzin, einzulösen bei der Tankstelle: …………….. (nähere Bezeichnung des Dritten).“
Hier liegt ein Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG vor. Wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf diese Weise monatlich nicht mehr als 44 € zu, kommt die Sachbezugsfreigrenze zum Ansatz. Es entfällt die Versteuerung eines geldwerten Vorteils aber nur dann, wenn die Summe aller monatlich gewährten Sachbezüge nicht über 44 € liegt.

Besonderes Kennzeichen für einen bloßen Sachbezug, z.B. in Form eines Gutscheins, ist laut Entscheidung des FG München vom 26.11.2007 außerdem, dass sein Wert erst in einem zweiten Schritt in einen Geldbetrag umzurechnen ist. Das heißt gleichzeitig aber auch: Die Angabe eines Geldbetrags oder Höchstbetrags beispielsweise auf einem Benzingutschein ist immer „steuerschädlich“. In diesem Fall liegt beim Arbeitnehmer eine Einnahme im Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) und kein Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) vor.

Tankgutschein als Arbeitgeber-Barzuwendung

Beispiel
Der dem Mitarbeiter überlassene Benzingutschein bezeichnet nicht nur die Warenart und deren Geldwert, so beispielsweise:„Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 € bzw. bis zu 40 €, einzulösen bei der Tankstelle ………..“

Besonders zu beachten ist, dass die steuerliche Anerkennung als Sachbezug die konkrete Bezeichnung der Art und Menge der Ware voraussetzt. Vor diesem Hintergrund hat das FG Niedersachsen entschieden (Beschl. v. 12.04.2007 – 11 V 65/07):
Kein Sachbezug liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber hingegebene Gutschein dem Arbeitnehmer die freie Wahl lässt, Waren aus dem Sortiment der Tankstelle bis zu einem Wert von 44 € „nach eigenem Belieben“ auszuwählen. Normalerweise muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug erst bei Zufluss des Arbeitslohns bzw. des geldwerten Vorteils vornehmen. Erfolgt eine steuerpflichtige Arbeitgeberleistung (kein Sachbezug) in Form eines Gutscheins, der bei einem Dritten einzulösen ist, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Arbeitslohn bereits bei der Hingabe des Gutscheins durch den Arbeitgeber steuerlich „zufließt“. Denn ab diesem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Dritten (der Tankstelle) bereits einen Rechtsanspruch auf Leistung (R 38.2 Abs. 3, 1. Halbsatz LStR 2008).

Praxistipp

Wenn der Warengutschein allerdings direkt beim Arbeitgeber einzulösen ist, fließt der zu versteuernder Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Gutschein auch tatsächlich eingelöst wird (R 38.2 Abs. 3, zweiter Halbsatz LStR 2008).

Quelle: BiB - Beitrag vom 26.11.07