Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm stellen im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Mehrjährigkeit erfordert, dass zwischen Einräumung und Erfüllung des Optionsrechts mehr als zwölf Monate liegen und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch beschäftigt war.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, die seit 1991 bei der Firma X-GmbH (folgend GmbH) beschäftigt war, beteiligte sich zum Ende des Einstellungsmonats am Aktienoptionsprogramm der Muttergesellschaft der GmbH, was zu einem Bezugsrecht von 325 X-Aktien führte. Das Optionsrecht konnte innerhalb von zehn Jahren, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden, ausgeübt werden, und zwar erstmals nach einem Jahr und danach eine beliebige Anzahl von Bezugsrechten, wobei eine Ausübung höchstens zweimal im Kalenderjahr möglich war. Von den 325 Optionen nahm die Klägerin 1993 148 und 1994 32 in Anspruch. Die nach der Geburt eines Sohnes im September 1993 nur noch teilzeitbeschäftigte Klägerin ist im September 1996 ausgeschieden. Im August 1997 nahm sie die verbliebenen 145 Optionen in Anspruch, was nach Abzug von Gebühren und Spesen zu einer Gutschrift von 108.594 DM führte. Diese erfasste das Finanzamt nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Klägerin war der Meinung, es liege kein geldwerter Vorteil vor, machte jedoch hilfsweise die Tarifermäßigung gem. § 34 EStG geltend.
Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied, dass zwar ein geldwerter Vorteil gegeben sei, der Klägerin jedoch die Tarifermäßigung zustehe, da eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliege. Aktienoptionsrechte werden – so der BFH - regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken. Dementsprechend stellen sie als Anreizlohn im Regelfall eine Vergütung für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung dar und vergüten eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die tatsächliche Laufzeit mehr als 12 Monate betrage und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sei. Deshalb sei der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen.
Der Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 EStG stehe bei mehrjähriger Laufzeit nicht entgegen, wenn die jeweils eingeräumte Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden sei. Es sei nicht geboten, die Tarifermäßigung des § 34 EStG bei Aktienoptionen mit unterschiedlichen Ausübungszeitpunkten mangels Zusammenballung von Einkünften zu verneinen. Während die außerordentlichen Einkünfte des § 34 EStG der Höhe nach feststehende Einkünfte aus abgeschlossenen Sachverhalten betreffen, könne bei Aktienoptionen erst nach deren Ausübung festgestellt werden, ob und in welcher Höhe geldwerte Vorteile entstehen. Dies habe zur Folge, dass bei unterschiedlichen Ausübungszeitpunkten der Vorteil je Option erheblich schwanken könne, was auf Umständen beruhe, die der Optionsberechtigte selbst in aller Regel nicht maßgebend beeinflussen könne.
Quelle: BFH - Urteil vom 19.12.06