Steuerberatung -

Tatsächliche Durchführung eines Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen können der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen sowie klar und eindeutig vereinbart sind. Auch die tatsächliche Durchführung des Vertrags muss eindeutig von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung abgrenzbar sein.

Ergeben sich Widersprüche hinsichtlich der Darlehensauszahlung und ist die dargestellte Auszahlung des Darlehensbetrags nach der Lebenserfahrung außergewöhnlich, z.B. Übergabe von Bargeld in Höhe von 100.000 €, reicht allein eine eidesstattliche Versicherung eines Angehörigen, die Auszahlung des Geldes sei in seinem Beisein erfolgt, nicht aus, um die Darlehensgewährung nachzuweisen.

Die Widersprüche bezüglich der Darlehensauszahlung ergaben sich dadurch, dass das Darlehen im Streitfall einmal nach der eidesstattlichen Versicherung eines Angehörigen in "bar" ausgezahlt worden war und wenig später Belege vorgelegt wurden, wonach die Überweisung des Darlehensbetrags auf ein Anderkonto eines Notars erfolgt war. Widersprüche ergaben sich zudem aus der Höhe und der Zusammensetzung der Überweisungen für Zins und Tilgung. Letztlich ließ das FG die vom Kläger an seinen Vater gezahlten "Schuldzinsen" wegen dieser Widersprüche nicht zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu.

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mit DRsp-Nummer 000644/2008

Quelle: FG Hessen - Urteil vom 27.08.07