Wird ein Betrieb gegen wiederkehrende Leistungen auf einen Dritten außerhalb der Generationennachfolge übertragen, liegt ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn aus den Beweisanzeichen nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass die Vertragsbedingungen nicht in Abwägung von Leistung und Gegenleistung, sondern allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart sind.
Im Streitfall, konnte schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die jährlich zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers bemessen waren, weil die Zahlung eines Gewinnvoraus voraussetzt, dass der Betriebsübernehmer tatsächlich Gewinn erwirtschaftet und der Vermögensübergeber folglich in Jahren, in denen kein Gewinn anfällt, keine Zahlungen erhalten sollte.
Zudem wurden fallende Jahresraten vereinbart und es ist nicht ersichtlich, warum das Versorgungsbedürfnis des Übergebers mit zunehmendem Alter abnehmen sollte. Auch wurden die Leistungen an den bei der Betriebsübertragung 56 Jahre alten Vermögensübergeber nicht auf dessen Lebenszeit vereinbart. Der Betriebsübernehmer hatte den Gewinnvoraus mindestens 50 Jahre zu bezahlen. Angesichts der durchschnittlichen Lebenserwartung des Vermögensübergebers war davon auszugehen, dass im Zeitpunkt seines Todes ein Restbetrag des für die Bemessung des Gewinnvoraus maßgeblichen "Einlagewerts" noch nicht verbraucht war und somit auch seinen Erben wiederkehrende Leistungen zu zahlen sind.
Angesichts der Höhe des negativen Kapitalkontos des Vermögensübergebers (der Betriebsübernehmer hatte nach dem Übergabevertrag den Übergeber von den - das negative Kapitalkonto des Klägers verursachenden - Forderungen der Darlehensgläubiger freizustellen) und der jährlich an den Vermögensübergeber zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen wurde der in gepachteten Räumen betriebene Gewerbebetrieb unter Aufdeckung der stillen Reserven entgeltlich übertragen.
Quelle: BFH - Beschluss vom 27.09.06