Steuerberatung -

Teilpraxisveräußerung bei der Errichtung einer Praxisgemeinschaft

Eine gem. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung oder -aufgabe ist nur gegeben, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigen unterschiedlichen Kunden-/Patientenkreisen erstreckt (1. Fallgruppe) oder bei gleichartiger Tätigkeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird (2. Fallgruppe).

Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht haben, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt die Hälfte seiner Praxis anlässlich der Errichtung einer Praxisgemeinschaft mit einer Ärztin auf diese übertragen. Der BFH sah hierin keine begünstigte Teilpraxisveräußerung. Unerheblich war insoweit, dass der Arzt bereits vor der Übertragung mit einem weiteren Arzt in einer Praxisgemeinschaft mit getrennten Patientenstämmen tätig war.

Download unter www.steuer-telex.de
mit DRsp-Nummer 004432/2008

Quelle: BFH - Beschluss vom 11.12.07