Steuerberatung -

Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geldzuwendung bei Beginn der Ehe

Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen.

Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin schloss am 22.07.1997 mit ihrem späteren Ehemann (E) einen notariell beurkundeten Ehevertrag, durch den u.a. Regelungen über ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt getroffen wurden. Nach der Vereinbarung blieb es im Grundsatz bei der gesetzlichen Regelung dieses Anspruchs, sollte jedoch monatlich höchstens 10 000 DM betragen. Einer in dem Ehevertrag ferner getroffenen Vereinbarung entsprechend zahlte E im Jahr 1997 als "Gegenleistung" für den teilweisen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt an die Klägerin einen mit dem Zeitpunkt der Eheschließung fällig gewordenen Geldbetrag von 1 500 000 DM.

Das Finanzamt sah in dieser Zahlung eine freigebige Zuwendung und setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Klägerin sei durch die Zuwendung des Betrags von 1 500 000 DM aus dem Vermögen des E unentgeltlich bereichert worden. Sie habe weder einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuwendung gehabt, noch sei diese synallagmatisch, konditional oder kausal mit einer Gegenleistung der Klägerin verknüpft gewesen.
Der Umstand, dass die Klägerin auf einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtete, habe keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch ausgelöst.

Der teilweise Verzicht der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt habe auch keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinn dargestellt.

Er habe auch den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Er habe alle Umstände, die zur Beurteilung der Geldzahlung als freigebige Zuwendung führen gekannt. Er habe gewusst, dass er kraft Gesetzes weder zum Abschluss des Ehevertrags noch zur Zusage des Geldbetrags verpflichtet gewesen sei.

BFH, Urt. v. 17.10.2007, II R 53/05

Quelle: BFH - Urteil vom 20.02.08