Steuerberatung -

Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien

Dauernde Wertminderung

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Frühjahr 2001, dem Streitjahr, Infineon–Aktien zu 44,50 € je Stück. Der Kurs sank bis zum 31.12.2001 auf 22,70 €, bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses für 2001 stieg er auf 26 € an. Die Klägerin ordnete die Aktien dem Anlagevermögen zu. In ihrer Bilanz zum 31.12.2001 nahm sie eine Teilwertabschreibung auf 26 € pro Aktie vor (insgesamt 468 999,80 €).

Das Finanzamt berücksichtigte die Teilwertabschreibung mit der Begründung nicht, es fehle der Nachweis einer dauernden Wertminderung. Die Klage gegen den hiernach geänderten Körperschaftsteuerbescheid wies das Finanzgericht ab.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH entschied dem entgegen, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.

Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, so dass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH hat damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung verworfen, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht (vgl. hierzu: BMF-Schreiben vom 25.02.2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 11).

BFH-Urteil vom 26.09.2007, I R 58/06

Quelle: BFH - Urteil vom 30.01.08