Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.
Zum Sachverhalt:
Die Kläger des Ausgangsverfahrens hatten die inzwischen verstorbene Beschwerdeführerin gegenüber dem FG als einzige Zeugin dafür benannt, dass der Gewinn aus der Veräußerung mehrerer Eigentumswohnungen nicht ihnen selbst, sondern der Beschwerdeführerin zugeflossen war. Das FG hatte die Beschwerdeführerin als Zeugin zur Vernehmung in der mündlichen Verhandlung geladen. Zur Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung erschien die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Durch Beschluss vom gleichen Tag erlegte das FG der Beschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auf und setzte gegen sie ein Ordnungsgeld von 100 € sowie - für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte - ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag fest. Gegen die Ordnungsgeldfestsetzung hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das FG hat die Beschwerde dem BFH vorgelegt. Im Laufe des weiteren Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerdeführerin verstorben.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln war in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO durch förmlichen Beschluss einzustellen. Der vor dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss eingetretene Tod der Beschwerdeführerin ist ein Verfahrenshindernis, das der Verhängung der in § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 und § 381 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Rechtsnachteile gegen einen unentschuldigt im Termin ausgebliebenen Zeugen insgesamt entgegensteht. Sowohl Ordnungsgeld als auch Ordnungshaft dürfen gegen einen zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen nicht mehr rechtskräftig verhängt werden. Hat das beweisaufnehmende Gericht den Zeugen noch zu dessen Lebzeiten mit Ordnungsmitteln belegt und ist die Festsetzung mit Rechtsmitteln angefochten worden, so ist das Beschwerdegericht durch den Tod des Zeugen selbst dann an einer die Festsetzung bestätigenden Entscheidung gehindert, wenn das Ordnungsgeld mangels rechtzeitiger und genügender Entschuldigung festgesetzt worden ist.
Hinweis: Der BFH verzichtete darauf, Gerichtskosten zu erheben, da die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wurde (Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin waren allerdings in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO von den Erben nach der Beschwerdeführerin zu tragen.
Quelle: BFH - Beschluss vom 07.03.07