Bei der Einbringung einer ärztlichen Praxis in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 24 UmwStG ist zum Einbringungszeitpunkt auch dann ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich, wenn sowohl der einbringende Arzt als auch die Personengesellschaft den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Der Übergang zum Bestandsvergleich dient nicht nur der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Einbringungsgewinns, sondern bezweckt auch eine dem Gewinnbegriff des EStG entsprechende Erfassung des laufenden Gewinns. Die wegen des Übergangs von der Einnahmenüberschuss-Rechnung nach zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erforderlichen Hinzu- und Abrechnungen sind bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, in dem die Veräußerung bzw. Einbringung stattfindet. Im Streitfall bestand der Übergangsgewinn aus den nachträglichen Einnahmen (Forderungen) abzüglich der Summe der nachträglichen Ausgaben (Verbindlichkeiten).
Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.06