Stellungnahme der OFD Rheinland
Die OFD Rheinland hat Stellung genommen zu der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils unter gleichzeitiger Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens (§ 6 Abs. 3 Satz 2 EStG) und die Billigkeitsregelung in Tz. 13 des BMF-Schreibens vom 03.03.2005 (BStBl. I S. 458) per Verfügung ausgestaltet.
Eine gewinnneutrale Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG auch dann vor, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht oder in geringerem Umfang übertragen wird, als es dem übertragenen Teil des Anteils am Gesamthandsvermögen entspricht (= unterquotale Übertragung). Voraussetzung für die Beibehaltung der Buchwertübertragung ist in diesen Fällen allerdings, dass der Übernehmer den unterquotal übernommenen Mitunternehmer(teil)anteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.weiter: OFD Rheinland Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 001/2008 vom 18.12.2007
Quelle: OFD Rheinland - Kurzinfo vom 06.02.08