Anschließende Begründung einer Betriebsaufspaltung
Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.
Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.
- Zwischen der Vor-GmbH und der später ins Handelsregister eingetragenen GmbH besteht auch in ertragsteuerrechtlicher Sicht Identität mit der Folge, dass die Vor-GmbH bereits wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird, sofern die Gesellschaft später in das Handelsregister eingetragen wird. Da das GmbHG keine der Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechende Vorschrift über ein Verbot der Anteilsübertragung vor der Eintragung der Gesellschaft enthält, sehen es die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung und die herrschende Meinung im zivilrechtlichen Schrifttum als zulässig an, die (künftig entstehenden) Geschäftsanteile an der GmbH bereits im Stadium der Gründungsgesellschaft (Vor-GmbH) unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister abzutreten. Steuerrechtlich ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums der Anteile an der Vor-GmbH maßgebend. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und an den mit ihnen identischen Vorgesellschaften erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, von dem an er über die Anteile verfügen kann.
- Maßgebend dafür, dass im Streitfall die Anteilsübertragung zum Nennwert keine Gewinnrealisierung auslöste, war, dass die zu übertragenden Anteile zu keinem Zeitpunkt zum Betriebsvermögen des (späteren) Besitzunternehmens gehörten.
- Die Aussage im Leitsatz 3 betrifft die Rechtslage vor Einführung des § 6 Abs. 6 EStG. Nach dieser Vorschrift führen verdeckte Einlagen auch bei Begründung einer Betriebsaufspaltung stets zur Gewinnrealisierung.
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Diplomfinanzwirt Heinz Richter, Steuerberater STEUER-TELEX Zeitschrift
BFH, Urt. v. 12.12.2007 - X R 17/05, Download unter www.steuer-telex.de mit DRsp-Nummer 004908/2008
Quelle: BFH - Urteil vom 24.03.08