Mietereinbauten können durch Einräumung des Besitzes und des Wertersatzanspruchs, der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, übertragen werden.
Des Weiteren kann ein formunwirksames Vermächtnis besteuert werden, wenn feststeht, dass - vom Formmangel abgesehen - eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen (Anschluss an BFH, Urt. v. 15.03.2000 - II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II, 588).
Zu den Übertragungsmöglichkeiten eines Mietereinbaus weist der BFH auf folgende Grundsätze hin:
Ist der Einbau nur zu einem vorübergehenden Zweck vorgenommen worden, ist er als Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB zu qualifizieren; in diesem Fall ist der Einbauende rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Einbaus. Das Eigentum wird gemäß § 929 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Einräumung des Besitzes übertragen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und handelt es sich bei dem Einbau um einen wesentlichen Bestandteil (§§ 93, 94 BGB), kann der Einbauende zwar nicht zivilrechtlicher, aber wirtschaftlicher Eigentümer sein. Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber ist erforderlich, dass die Substanz und das Nutzungspotential des Wirtschaftsguts so übertragen werden, dass der Erwerber den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Das ist z.B. der Fall, wenn der Erwerber ein uneingeschränktes Nutzungs- und Verfügungsrecht erhält. Im Fall der Befristung oder Kündbarkeit des Nutzungsrechts reicht es aber auch aus, dass ihm ein Wertersatzanspruch für den Fall des Herausgabeverlangens eingeräumt wird.
Bei der AfA-Befugnis des Erwerbers eines Einbaus ist zu unterscheiden, ob er ihn entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Bei einem entgeltlichen Erwerb sind die Anschaffungskosten des Erwerbers zu aktivieren. Im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs kann er die Einbauten mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 EStG) in sein Betriebsvermögen einlegen und davon die AfA vornehmen (vgl. dazu BFH, Urt. v. 14.07.1993 - X R 74-75/90, BStBl II 1994, 15 sowie v. 05.12.1996 - IV 83/95, BStBl II 1997, 287).
Quelle: BFH - Urteil vom 14.02.07