Rückdeckungsversicherungen, die Pensionszusagen einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern (regelmäßig Gesellschafter-Geschäftsführer) absichern, werden regelmäßig zugunsten des pensionsberechtigten Arbeitnehmers verpfändet oder mit aufschiebender Bedingung an ihn abgetreten.
Die OFD Rheinland weist in ihrer Kurzinfo darauf hin, dass hierin noch kein Zufluss von Arbeitslohn liegt, weil der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt noch keine unmittelbaren Ansprüche aus der Versicherung erwirbt.
Etwas anderes gilt, wenn im Zuge einer Insolvenz einer Kapitalgesellschaft solche Rückdeckungsversicherungen auf die pensionsberechtigten Arbeitnehmer übertragen werden. Im Zeitpunkt der Übertragung fließt dem Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu, der regelmäßig dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der Versicherung entspricht.
Zur Sicherstellung der Besteuerung in diesen Fällen hat die OFD Reinland an ihre Bediensteten detaillierte Verfahrensregeln bekannt gegeben.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Rheinland - Kurzinformation vom 21.07.06